
Pharmaziewesen (Arzneimittel und Medizinprodukte)
Überwachung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG)
Gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz (ZustVO) in der zur Zeit geltenden Fassung, ist die Bezirksregierung Düsseldorf für die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln im Regierungsbezirk Düsseldorf zuständig.
Die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln oder Wirkstoffen erfolgt gemäß Abschnitt 11 Arzneimittelgesetz (AMG), insbesondere § 64 AMG.
Formulare
Überwachung nach medizinprodukterechtlichen Vorschriften
Nach § 77 MPDG unterliegen Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland, in denen Medizinprodukte hergestellt, klinisch geprüft, angepasst, verpackt, ausgestellt, in den Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt, errichtet, betrieben, angewendet oder Produkte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, aufbereitet werden der Überwachung durch die zuständigen Behörden.
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Überwachung nach medizinprodukterechtlichen Vorschriften im Regierungsbezirk Düsseldorf.
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