Anerkennung

Wenn eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts entstehen soll, muss dies zunächst durch die Bezirksregierung als zuständige Stiftungsbehörde anerkennt werden. Weitere Informationen zum Verfahren.
Rechtsgrundlage § 15  Stiftungsgesetz NRW (StiftG)
Informationen zum Verfahren Wenn eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts entstehen soll, muss dies zunächst durch die Bezirksregierung als zuständige Stiftungsbehörde anerkennt werden (§ 80 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Das Anerkennungsverfahren ist im Stiftungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt und beschrieben. Die Bezirksregierungen halten zum Verfahren Informationsbroschüren und Muster auf Anfrage bereit, die auch von den Internetseiten heruntergeladen werden können.
Zuständige Stelle Das Dezernat 21 der Bezirksregierung, in deren Bezirk die Weiterbildungsstätte ihren Sitz hat.
Anschrift Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 21
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf

Tel. 0211-475-2101 (Regelzuständigkeit)
E-Mail: poststelle [at] brd.nrw.declass="fliesstextLinkEmail" title="poststelle [at] brd.nrw.de eine E-Mail schreiben"

in Sonderfällen: Ministerium für Inneres und Kommunales NRW als Oberste Stiftungsbehörde im Falle des § 15 Abs. 3 StiftG

Erforderliche Unterlagen Der Antrag auf Anerkennung ist ohne besonderen Vordruck zu stellen. Wir empfehlen Ihnen, zunächst einen Entwurf der nachfolgenden Unterlagen zur Vorprüfung bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Nach erfolgter Abstimmung sind dann folgende endgültige Unterlagen einzureichen:

- Stiftungsgeschäft
- Stiftungssatzung
- Vermögensnachweis
- Zustimmung der vorgesehenen Vorstandsmitglieder
- Vollmachten
- weitere Unterlagen nach den Umständen des Einzelfalles

Anfallende Gebühren gemeinnützige Stiftungen: keine Gebühr
nicht gemeinnützige Stiftungen: Gebühr je nach Einzelfall
Bearbeitungsdauer/Fristenregelungen Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Bezirksregierung kurzfristig innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
Weiterführende Informationen §§ 80 ff BGB - Stiftungen
§§ 2, 15 Stiftungsgesetz NRW