Anerkennung
Wenn eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts entstehen soll, muss dies zunächst durch die Bezirksregierung als zuständige Stiftungsbehörde anerkennt werden. Weitere Informationen zum Verfahren.
Rechtsgrundlage | § 15 Stiftungsgesetz NRW (StiftG) |
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Informationen zum Verfahren | Wenn eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts entstehen soll, muss dies zunächst durch die Bezirksregierung als zuständige Stiftungsbehörde anerkennt werden (§ 80 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Das Anerkennungsverfahren ist im Stiftungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt und beschrieben. Die Bezirksregierungen halten zum Verfahren Informationsbroschüren und Muster auf Anfrage bereit, die auch von den Internetseiten heruntergeladen werden können. |
Zuständige Stelle | Das Dezernat 21 der Bezirksregierung, in deren Bezirk die Weiterbildungsstätte ihren Sitz hat. |
Anschrift | Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 21 Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Tel. 0211-475-2101 (Regelzuständigkeit) in Sonderfällen: Ministerium für Inneres und Kommunales NRW als Oberste Stiftungsbehörde im Falle des § 15 Abs. 3 StiftG |
Erforderliche Unterlagen | Der Antrag auf Anerkennung ist ohne besonderen Vordruck zu stellen. Wir empfehlen Ihnen, zunächst einen Entwurf der nachfolgenden Unterlagen zur Vorprüfung bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Nach erfolgter Abstimmung sind dann folgende endgültige Unterlagen einzureichen:
- Stiftungsgeschäft |
Anfallende Gebühren | gemeinnützige Stiftungen: keine Gebühr nicht gemeinnützige Stiftungen: Gebühr je nach Einzelfall |
Bearbeitungsdauer/Fristenregelungen | Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Bezirksregierung kurzfristig innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen |
Weiterführende Informationen | §§ 80 ff BGB - Stiftungen §§ 2, 15 Stiftungsgesetz NRW |
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