Akten (Symbolbild)

Anerkennung

Wenn eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts entstehen soll, muss dies zunächst durch die Bezirksregierung als zuständige Stiftungsbehörde anerkennt werden. Weitere Informationen zum Verfahren.
Eine Stiftung ist gemäß § 82 Satz 1 BGB anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 BGB genügt. Hierzu gehört, dass ein schriftliches Stiftungsgeschäft vorliegt, die Satzung die Mindestinhalte des § 81 Abs. 1 BGB enthält sowie die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Eine Anerkennung kann nicht erfolgen, wenn durch den Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet würde. Neben Stiftungen, die auf Ewigkeit angelegt sind, können auch sogenannte Verbrauchsstiftungen anerkannt werden. Hierbei handelt es sich um Stiftungen, deren Vermögen in einem vom Stifter oder der Stifterin festgelegten Zeitraum aufgebraucht wird und die Stiftung mit Ablauf dieses Zeitraums bzw. dem Vermögensverbrauch, aufgelöst werden muss. Für Verbrauchsstiftungen wird zur Sicherung der dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks ein Verbrauchszeitraum von mindestens zehn Jahren vorausgesetzt (vgl. § 82 Satz 2 BGB). Die Anerkennung der Stiftung erfolgt nach § 80 Absatz 2 Satz 1 BGB durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters nach § 80 Absatz 2 Satz 2 als schon vor dessen Tod entstanden. Für Stiftungen mit Sitz im Regierungsbezirk Düsseldorf ist die dem Dezernat 21 der Bezirksregierung Düsseldorf angehörende Stiftungsbehörde zuständig. Für eine erste Prüfung auf Genehmigungsfähigkeit benötigt die Stiftungsbehörde, die Entwürfe von Stiftungsgeschäft und Satzung Ihrer Stiftung. Im nächsten Schritt werden ein Vermögensnachweis, die Amtsannahmeerklärungen der Organmitglieder und je nach Bedarf auch weitere Unterlagen benötigt. Für gemeinnützige Stiftungen fallen keine Gebühren an. Die Anerkennung von privatnützigen Stiftungen ist dagegen gebührenpflichtig. Die Bearbeitungsdauer für Anerkennungsvorgänge beträgt in der Regel mindestens 6 Monate. Weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren sind neben den einschlägigen Gesetzen, der Website der Bezirksregierung Düsseldorf und dieser des Ministeriums des Innern NRW zu entnehmen.