
Sanierungsplanregelungen / -pläne
Der Sanierungsplan stellt die fachliche Grundlage für die Sanierung dar. Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zu dem Thema und eine Übersicht der bedeutsamsten Sanierungspläne im Regierungsbezirk.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz, das am 01. März 1999 in Kraft getreten ist, regelt seitdem bundesweit einheitlich den Umgang mit Altlasten. Es enthält in § 13 Ausführungen zur Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen: die Verbindlicherklärung des Sanierungsplans.
Was ist ein Sanierungsplan?
Der Sanierungsplan stellt die fachliche Grundlage für die Sanierung dar: Er fasst die Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen (Gefährdungsabschätzung, Sanierungsuntersuchung) zusammen und stellt die Sanierungsmaßnahmen zusammenhängend dar.
Vorgaben für den Inhalt eines Sanierungsplanes
Die Anforderungen an den Inhalt von Sanierungsplänen sind in § 6 und im Anhang 3 der Bundesbodenschutzverordnung festgelegt. Der Sanierungsplan soll Ausführungen zu folgenden Punkten enthalten:
- Darstellung der Ausgangslage
- Darstellung des Sanierungsziels und der hierfür erforderlichen Maßnahmen und ihre Eignung
- Darstellung von Kontrollmaßnahmen während und nach der Sanierung
- Darstellung des Zeitplans und der Kosten
Diese Punkte sind im Anhang 3 der Bodenschutzverordnung inhaltlich weiter ausgeführt. Sie stellen keine verbindliche Checkliste dar, in der jeder Punkt abzuarbeiten wäre. Die Anforderungen an den Sanierungsplan sind vielmehr für den jeweiligen Einzelfall festzulegen.
Für welche Altlasten soll ein Sanierungsplan erstellt werden?
Ein Sanierungsplan soll bei Altlasten aufgestellt werden, bei denen aufgrund der Verschiedenartigkeit der durchzuführenden Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist
oder
von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen ausgehen.
Wer erstellt einen Sanierungsplan und wer genehmigt ihn?
Der Sanierungsplan wird von den zur Sanierung Verpflichteten in der Regel unter Einbeziehung eines Sachverständigen erstellt und kann von der zuständigen Behörde für verbindlich erklärt werden. In NRW sind dies in der Regel die unteren Bodenschutzbehörden, d.h. die Kreise oder Städte. In Einzelfällen sind die Bezirksregierungen als obere Bodenschutzbehörden gem. § 2 (1) mit Nr. 6 Anhang II der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz zuständig. Dies ist beispielsweise bei großen Industrie- und Gewerbeanlagen (den sogenannten „Zaunanlagen“) der Fall.
Bündelungsfunktion
Je nach Art der durchgeführten Sanierungmaßnahme können eine Reihe von Genehmigungen erforderlich sein, wie z.B.:
- Baugenehmigung für Bodenaufschüttungen etwa bei der Errichtung von Sicherungsbauwerken
- wasserrechtliche Genehmigungen für das Fördern oder Einleiten von Grundwasser
- immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Bodenbehandlungsanlagen oder Bodenluftbehandlungsanlagen.
Alle diese Einzelgenehmigungen können in der Verbindlicherklärung gebündelt werden. Voraussetzung hierfür ist:
- das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde
- die miteingeschlossenen Verfahren werden im Plan mitaufgeführt
- es sind keine UVP-pflichtigen Vorhaben
Die bedeutsamsten Sanierungspläne, die von den Kommunen und Investoren des Bezirks Düsseldorf seit in Krafttreten des BBodSchG im Rahmen des Flächenrecyclings, sowie der Gefahrenabwehr bei bewohnten Altlastflächen und bei Grundwasserschäden erstellt wurden, sind in den beiden nachfolgenden Tabellen zusammengefasst.
Von der BezReg Düsseldorf als obere Bodenschutzbehörde für verbindlich erklärte Sanierungspläne:
Jahr |
Sanierungsmaßnahme / Flächenrecycling
|
Nachfolgenutzung |
Sanierungsplanerstellung / Sanierungsdurchführung |
2000 |
ehem. Raffineriegelände der Deutschen-Shell-AG in Monheim; 25 ha, Bodenumlagerung und gesicherter Wiedereinbau des belasteten Bodens
|
Gewerbe |
LEG |
2002 |
ehem. Hausmülldeponie "Am Kuckuck" in Ratingen, 5ha, Teiloberflächenabdichtung zur Sickerwasserminimierung, passive Entgasung |
Freizeit und Erholung |
Kreis Mettmann |
2003 |
ehem. Hausmülldeponie Flünnertzdyck in Krefeld, 14 ha, Teiloberflächenabdichtung zur Sickerwasserminimierung, passive Entgasung |
Freizeit und Erholung |
Stadt Krefeld |
2014 |
Unternehmen in Krefeld, Gartenprodukte-Branche: Sanierungs-/ Sicherungsmaßnahme nach Brandereignis; Oberflächenversiegelung, Grundwassermonitoring; düngemittelspezifische Schadstoffe |
Gewerbe |
Stadt Krefeld, BezReg |
2017 |
Unternehmen in Geldern, Industrie-Elektronik-Branche: Grundwassersanierung; pump&treat bei LHKW-Schaden
|
Weiternutzung bestehendes Gewerbe |
BezReg |
2019
|
Unternehmen in Jüchen, Chemie-Branche: Sanierungs-/ Sicherungsmaßnahme; Oberflächenversiegelung bei PFAS-Bodenverunreinigung
|
Parkplatz, Zufahrt |
BezReg |
2024 | Kleingartenanlage in Duisburg; Bodenaustausch und –Umlagerung; Schutz- u. Beschränkungsmaßnahmen
|
Freizeit und Erholung | Stadt Duisburg |
Weitere Informationen:
Den Text des Bundesbodenschutzgesetzes und der Bundesbodenschutzverordnung finden Sie beim Bundesumweltministerium:
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