DNA (Symbolbild)

Aufgaben der Bezirksregierung Düsseldorf für die Überwachung im Regierungsbezirk Düsseldorf

Der Überwachungsauftrag im Bereich Gentechnik ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Gentechnikgesetz (GenTG). Er erstreckt sich über die Bereiche

  • gentechnische Anlagen und Arbeiten,
  • Freisetzungsvorhaben und
  • Produkte (außer Lebens- und Futtermittel), die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten können.

Aus ihm ergeben sich diverse Aufgaben, von denen die wichtigsten im Folgenden aufgeführt sind.

Überwachung gentechnischer Anlagen und Arbeiten

  • Regelmäßige Kontrollen gentechnischer Anlagen mit Überwachung der Umsetzung der Genehmigungsbescheide und der sicherheitstechnischen Ausstattung.
  • Kontrolle der Risikobewertungen und der Aufzeichnung gentechnischer Arbeiten nach Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV).
  • Überwachung der Wahrnehmung der Pflichten von Betreibern, Projektleitern und Beauftragten für die Biologische Sicherheit.
  • Entgegennahme/Bearbeitung der Mitteilungen nach GenTG von Betreibern gentechnischer Anlagen über
    1. die Durchführung bereits angezeigter, angemeldeter oder genehmigter gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 oder 3 in anderen geeigneten Anlagen desselben Betreibers (9 Absatz 4a GenTG),
    2. die Einstellung des Betriebs einer gentechnischen Anlage (§ 21 Absatz 1b GenTG),
    3. die Änderung sicherheitsrelevanter Einrichtungen und Vorkehrungen einer gentechnischen Anlage (§ 21 Absatz 2 GenTG),
    4. einen nicht erwarteten Verlauf gentechnischer Arbeiten (§ 21 Absatz 3 GenTG), und
    5. neue Informationen über Risiken (§ 21 Absatz 5 GenTG).
    6. Hinweis: Mitteilungen von Betreibern gentechnischer Anlagen über die Änderung der Beauftragung des Projektleiters oder Beauftragten für die Biologische Sicherheit (§ 21 Absatz 1 GenTG) werden im Teilsachgebiet für Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren in NRW geprüft.
  • ggf. Probenahmen in gentechnischen Anlagen.
  • Entgegennahme/Bearbeitung der Mitteilungen nach GenTNotfV von Betreibern gentechnischer Anlagen über
    1. Unfälle gemäß der Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV) in gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufen 2-4 (§§ 5, 6 GenTNotfV).
      Das Fachdezernat 53 verfügt über einen ständig erreichbaren Anschluss.
      Für Meldungen außerhalb der Dienstzeiten steht die Nachrichtenbereitschaftszentrale (NBZ) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) zur Verfügung.

Überwachung von Freisetzungsvorhaben und Produkten (außer Lebens- und Futtermittel), die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten können:

  • Stichprobenkontrollen des vermarkteten Saatguts auf unbeabsichtigte Verunreinigung mit gentechnisch veränderten Anteilen in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) und den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern.
  • Überwachung zugelassener GVO in der Umwelt:
    1. Überwachung der durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bundesweit zugelassenen Freisetzungen von GVO und
    2. Überwachung des Inverkehrbringens EU-weit zugelassener GVO, insbesondere dem Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen im Freiland nach der Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV).
  • Eine Übersicht der bundesweiten Anbau- und Freisetzungsflächen erhalten Sie im Standortregister des BVL.
  • ggf. Probennahmen in der Umwelt.