
19. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Stadt Dormagen
(Änderung von ASB-GE in ASB)
Zentraler Anlass für die 19. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Stadt Dormagen ist ein Antrag der Stadt Dormagen vom 26. September 2023 und die damit verbundene Planung zur Ansiedlung von mehreren großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) im östlichen Bereich der Brachfläche der ehemaligen Zuckerfabrik an der Europastraße nördlich des CHEMPARK (Chemiepark Dormagen, ehemals Bayerwerk). Daher soll die Änderung eines regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichs für Gewerbe (ASB-GE) in Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) erfolgen.
Im Süden wird das Plangebiet durch Wohnbebauung entlang der Sasserstraße sowie Park- und Lagerflächen von Gewerbebetrieben des CHEMPARK entlang der Bayerstraße begrenzt. Nordwestlich des Areals bildet die Europastraße die Grenze des Plangebiets. Die östliche Grenze des Plangebiets stellt die Kölner Straße mit diversen ASB-typischen Nutzungen dar.
Ziel der Änderung ist es, durch eine teilweise Öffnung des Nutzungsspektrums der Gesamtentwicklung auf der Brachfläche einen entscheidenden Impuls zu geben und somit die weitere Realisierung der im Westen geplanten gewerblichen Nutzungen anzustoßen.
Der gesamte Bereich der Regionalplanänderung hat eine Größe von 3,4 ha. Hier möchte die Stadt Dormagen künftig die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung von mehreren großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne des § 11 Absatz 3 BauNVO schaffen. Die aktuelle Rahmenplanung der Stadt Dormagen sieht eine maximale Verkaufsfläche von 5.600 m² vor, hierzu gehört ausschließlich zentrenrelevanter Einzelhandel: ein Vollsortimenter mit 2.800 m², ein Discounter mit 1.200 m² sowie ein Getränkemarkt und ein Schuhfachmarkt mit jeweils 800 m² Verkaufsfläche. Hinzu kommt der Platzbedarf für die nötigen Stellplätze sowie eine städtebauliche Gestaltung des Übergangs nach Norden in Richtung Innenstadt. Die Verwirklichung der Planung würde sodann eine Verlängerung des zentralen Versorgungsbereichs „Hauptzentrum Dormagen Innenstadt“ in den Bereich der heutigen Brachfläche hinein darstellen. Die Ansiedlung von zentrenrelevanten Einzelhandel in diesem Ausmaß ist gemäß Kap. 3.4 Ziel 1 RPD im heutigen ASB-GE so nicht möglich. Entsprechend soll die 19. Regionalplanänderung die regionalplanerischen Voraussetzungen für diese Entwicklung mit der Festlegung „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ schaffen.
Neben den Belangen der Steuerung des großflächigen Einzelhandels zeigt die Begründung auch die Umsetzungsmöglichkeiten der städtebaulichen Rahmenplanung im Hinblick auf Fragen der weiteren gewerblichen Entwicklung im Umfeld des Änderungsbereichs auf. Hierzu brachte die Stadt Dormagen auch ein Gesamtstädtisches Seveso-Gutachten als Teil der Antragsunterlagen bei.
bisheriges Verfahren
Scoping und frühzeitige Unterrichtung
Gemäß § 8 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist für die geplante Regionalplanänderung eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des (geänderten) Raumordnungsplans auf
- Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
- Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
- die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind.
Hierfür ist zunächst – unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des (geänderten) Raumordnungsplans berührt werden kann – der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts festzulegen.
Darüber hinaus wurden die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen durch eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 22. Februar 2024 (mit Sonderbeilage) von der beabsichtigten Regionalplanänderung unterrichtet.
Aufstellungsbeschluss
Der Regionalrat Düsseldorf hat in seiner 97. Sitzung am 20. Juni 2024 den Aufstellungsbeschluss zur 19. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) gefasst.
Die Unterlagen zum Aufstellungsbeschluss können in der Sitzungsvorlage vom 17.05.2024 unter dem TOP 7 der 97. Sitzung des Regionalrates eingesehen werden.
Beteiligungsverfahren
Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurde gemäß § 9 Absatz 2 ROG in Verbindung mit § 13 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) in der Zeit vom 19. Juli bis einschließlich 19. August 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht gegeben. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in einer Synopse zusammengestellt und anschließend regionalplanerisch bewertet.
Feststellungsbeschluss
Auf Grundlage aller eingereichten Stellungnahmen und der regionalplanerischen Bewertungen hat der Regionalrat am 12. Dezember 2024 einstimmig den Feststellungsbeschluss zu dieser Regionalplanänderung gefasst. Die Unterlagen zum Feststellungsbeschluss können in der Sitzungsvorlage unter dem TOP 7 der 99. Sitzung des Regionalrats eingesehen werden.
Die Synopse der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten mit regionalplanerischen Bewertungen (Anlage 4) sowie die Synopse der Stellungnahmen der Öffentlichkeit mit regionalplanerischen Bewertungen (Anlage 5) stehen hier zur Verfügung:
- Synopse der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten mit regionalplanerischen Bewertungen
- Synopse der Stellungnahmen der Öffentlichkeit mit regionalplanerischen Bewertungen
Aus datenschutz- und urheberrechtlichen Gründen wurden Bestandteile der genannten Synopsen geschwärzt.
Ausblick
Der Landesplanungsbehörde wird die Regionalplanänderung mit Bericht angezeigt. Ihre Bekanntmachung erfolgt, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb der Frist von höchstens zwei Monaten nach Anzeige aufgrund einer Rechtsprüfung im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien unter Angabe von Gründen Einwendungen erhoben hat.