
21. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Gemeinde Weeze
(Änderung von Flugplatz in GIB-Z und Änderung der textlichen Festlegungen für den GIB-Z)
Anlass für die 21. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Gemeinde Weeze sind geänderte Planungsziele für den zweckgebundenen „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB-Z)“ südlich des Flughafens Weeze und für Teile des Flughafens Weeze.
Das südlich an den Flughafen grenzende Gewerbegebiet wurde bis 1999 militärisch genutzt. Mit dem Abzug der britischen Streitkräfte wurde ein Nachnutzungskonzept für den Flughafen und die umliegenden Konversionsflächen erarbeitet und umgesetzt. Der Flughafen wird seitdem für den Linienverkehr mit jährlich ca. 1,2 Millionen Passagieren genutzt. Für die südlich angrenzenden Konversionsflächen wurden im Regionalplan ein GIB-Z mit der Zweckbindung „flughafenaffine Gewerbe-, Industrie-, Dienstleistungs- und Logistikbetriebe“ festgelegt sowie im Flächennutzungsplan und in Bebauungsplänen ein Gewerbegebiet für flughafenaffines Gewerbe und Dienstleistungen festgesetzt.
Das Konzept der Bebauungspläne greift die bestehende Infrastruktur sowie die bebauten Bereiche und Grünstrukturen auf. In den Bebauungsplänen wurden Festsetzungen dahingehend getroffen, dass für einen Übergangszeitraum (bis 2027) auch Zwischennutzungen durch nicht flughafenaffine Nutzungen erfolgen können.
Auf dem Gelände des GIB-Z südlich des Flughafens Weeze befinden sich zahlreiche bauliche Anlagen. Das sind z. B. ehemalige Depots, Bürogebäude, Unterkünfte, Hallen und große versiegelte Flächen der ehemaligen militärischen Nutzung, die ein großes Brachflächenpotenzial darstellen. Viele Gebäude und Bereiche werden derzeit durch die Feuerwehr als Übungsgelände, durch Dienstleitungsbetriebe und als temporäre Einrichtung für die Flüchtlingsunterbringung des Landes (ZUE) genutzt.
Diese Regionalplanänderung hat zum Ziel, der Gemeinde Weeze die Möglichkeit zu geben, die zunächst befristeten Nutzungen dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum als bis zum Jahr 2027 zu ermöglichen. Zudem soll der Spielraum für eine gewerblich-industrielle Umnutzung des Geländes vergrößert werden, indem auch Bauflächen für flächenintensive, nicht-flughafenaffine Gewerbe- und Industriebetriebe geplant werden können. Beides setzt eine Änderung der textlichen Festlegungen im Regionalplan voraus. Gleichzeitig hat der Betreiber des Flughafens Weeze ausgeführt, dass ca. 51 ha im Bereich des Flughafens nicht mehr für den Betrieb des Flughafens oder als Ausbaureserve erforderlich sind. Diese Flächen sollen künftig in den bestehenden GIB-Z einbezogen werden.
Mit der 21. Regionalplanänderung soll für diesen Teilbereich eine Änderung der zeichnerischen Festlegung „Flugplatz“ in einen „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen mit Zweckbindung (GIB-Z)“ erfolgen. Zudem ist eine Änderung der textlichen Festlegungen für den gesamten GIB-Z in Kap. 3.3.2, Ziel 6 für „Sonstige zweckgebundene Standorte“ erforderlich. Hierdurch soll die Zweckbindung, die aktuell nur flughafenaffine Gewerbe-, Industrie-, Dienstleistungs- und Logistikbetriebe umfasst, erweitert werden, so dass zukünftig auch flächenintensive Gewerbe- und Industriebetriebe ab 2 ha angesiedelt werden können und die Nachnutzung bestehender Gebäude und versiegelter Flächen durch Nutzungen nach § 8 und § 9 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) ermöglicht wird.

bisheriges Verfahren
Scoping und frühzeitige Unterrichtung
Gemäß § 8 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist für die geplante Regionalplanänderung eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des (geänderten) Raumordnungsplans auf
- Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
- Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
- die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind.
Hierfür ist zunächst – unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des (geänderten) Raumordnungsplans berührt werden kann – der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts festzulegen.
Darüber hinaus wurden die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen durch eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 29. Februar 2024 (mit Sonderbeilage) von der beabsichtigten Regionalplanänderung unterrichtet.
Aufstellungsbeschluss
Der Regionalrat Düsseldorf hat in seiner 97. Sitzung am 20. Juni 2024 den Aufstellungsbeschluss zur 21. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) gefasst.
Die Unterlagen zum Aufstellungsbeschluss können in der Sitzungsvorlage vom 17.05.2024 unter dem TOP 8 der 97. Sitzung des Regionalrates eingesehen werden.
Beteiligungsverfahren
Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurde gemäß § 9 Absatz 2 ROG in Verbindung mit § 13 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) in der Zeit vom 19. Juli bis einschließlich 19. August 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht gegeben. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in einer Synopse zusammengestellt und anschließend regionalplanerisch bewertet.
Feststellungsbeschluss
Auf Grundlage aller eingereichten Stellungnahmen und der regionalplanerischen Bewertungen hat der Regionalrat am 20. März 2025 einstimmig den Feststellungsbeschluss zu dieser Regionalplanänderung gefasst. Die Unterlagen zum Feststellungsbeschluss können in der Sitzungsvorlage unter dem TOP 9 der 101. Sitzung des Regionalrats eingesehen werden.
Die Synopse der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten mit regionalplanerischen Bewertungen (Anlage 4) steht hier zur Verfügung:
Aus datenschutz- und urheberrechtlichen Gründen wurden Bestandteile der genannten Synopse geschwärzt.
Ausblick
Der Landesplanungsbehörde wird die Regionalplanänderung mit Bericht angezeigt. Ihre Bekanntmachung erfolgt, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb der Frist von höchstens sechs Wochen nach Anzeige aufgrund einer Rechtsprüfung im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien unter Angabe von Gründen Einwendungen erhoben hat.