Erste-Hilfe-Koffer (Symbolbild)

Arbeitsunfall - was nun?

Urplötzlich ist es passiert: Ein Arbeitnehmer hat sich während der Arbeit verletzt.
Zunächst mal ist natürlich Erste Hilfe zu leisten und wenn notwendig die Rettungskette in Gang zu setzen. Aber welche Aufgaben und Pflichten kommen im Nachgang auf den Arbeitgeber zu?

Urplötzlich ist es passiert: Ein Arbeitnehmer hat sich während der Arbeit verletzt.
Zunächst mal ist natürlich Erste Hilfe zu leisten und wenn notwendig die Rettungskette in Gang zu setzen. Aber welche Aufgaben und Pflichten kommen im Nachgang auf den Arbeitgeber zu? 

Jeder Arbeitsunfall muss für den Arbeitgeber Anlass sein, seine Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit, die zum Unfall geführt hat noch mal zu überdenken.

Wurden alle Gefährdungsfaktoren berücksichtigt? Sind die bisher durchgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen ausreichend wirksam? Wurden Schutzmaßnahmen umgangen?

Evtl. sind aus dem Unfallgeschehen Erkenntnisse für eine Verbesserung des Arbeitsschutzes zu ziehen, z.B. verbesserte Schutzeinrichtungen an Maschinen, klarere Anweisungen für die Beschäftigten, erneute Unterweisungen, bessere persönliche Schutzausrüstungen .....

Es gehört zu den gesetzlich festgeschriebenen Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen vorzuschlagen.

Dies gilt für alle Arbeitsunfälle, auch für „kleinere“, die oft nur auf Grund eines glücklichen Zufalls nicht zu einer schweren Verletzung geführt haben.

Arbeitsunfälle bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, sind vom Arbeitgeber nach §6 Arbeitsschutzgesetz in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu erfassen. Ferner hat der Arbeitgeber v.g. Arbeitsunfälle innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen Unfallversicherung anzuzeigen (§193 SGB VII). Eine Kopie dieser Unfallanzeige ist, wenn der Firmensitz im Regierungsbezirk Düsseldorf liegt, an die folgende Adresse zu senden:

Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf

Weitere Informationen und einen Link zum Unfallanzeigeformular finden Sie hier.