Abstimmungen nach § 34 LPG NRW

Abstimmungen nach § 34 Landesplanungsgesetz NRW

Der Flächennutzungsplan stellt für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Städte und Gemeinden in den Grundzügen dar. Die verbindlichen Bauleitpläne (Bebauungspläne) sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Die Bauleitpläne der Gemeinden sind nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an die Ziele der Raumordnung anzupassen, die im Regionalplan Düsseldorf (RPD) dargestellt sind. Die Ziele der Raumordnung sind von den Gemeinden zu beachten und unterliegen daher nicht der bauleitplanerischen Abwägung wie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Diesen rechtlichen Möglichkeiten des Staates die kommunale Planungshoheit einzuschränken, stehen Mitwirkungsrechte der Gemeinden bei der Aufstellung des Regionalplanes gegenüber. Das Verfahren zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung wird in § 34 Landesplanungsgesetz beschrieben.

Verfahren zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG)

  Aufgabeninhalt und Arbeitsablauf
 

Beratung und Anpassung der Bauleitpläne und deren Änderungen an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung nach dem LEP NRW und dem RPD.

Es handelt sich um ein 2-stufiges Verfahren.

Ist die Regionalplanungsbehörde bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes beteiligt worden und haben keine raumordnungsrechtlichen Bedenken bestanden, so muss bei der Aufstellung daraus entwickelter Bebauungspläne keine Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde eingeholt werden.

Da nach §1 (4) BauGB aber alle Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung angepasst werden müssen, obliegt damit die Verantwortung, ob ein Bebauungsplan die Ziele beachtet und die Grundsätze der Raumordnung berücksichtigt, in der Verantwortung der Städte und Gemeinden.

 

Rechtsgrundlagen Verfahren nach § 34 Landesplanungsgesetz

§ 34 Abs. 1 LPlG

Die Städte und Gemeinden fragen bei Beginn ihrer Arbeiten zur Änderung oder Aufstellung eines Bauleitplanes unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Regionalplanungsbehörde an, welche Ziele der Raumordnung für den Planungsbereich bestehen.

§ 34 Abs. 2 LPlG

Äußerung auf die Anfrage der Gemeinde innerhalb von 2 Monaten zwingend, ansonsten kann die Gemeinde davon ausgehen, dass raumordnungsrechtliche Bedenken nicht erhoben werden.

§ 34 Abs. 3 LPlG

Erörterung der Planungsabsicht, wenn die Regionalplanungsbehörde es für geboten hält oder ggf.

Erörterung der Planungsabsicht auf Verlangen der Gemeinde;

Kommt keine Einigung zustande, Entwurf einer Vorlage für den Regionalrat;

Lehnt auch der Regionalrat die Planung ab, Stellungnahme an die Gemeinde mit der abschließenden Feststellung, dass die Planungsabsicht nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst ist.

§ 34 Abs. 4 LPlG

Bei nicht einvernehmlicher Beurteilung durch den Regionalrat und die Regionalplanungsbehörde, Vorlage eines Berichts und einer Stellungnahme von Regionalrat und Gemeinde an die Landesplanungsbehörde;

Es erfolgt dann eine Entscheidung der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien, ob die gemeindlichen Planungsabsichten mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind.

§ 34 Abs. 5 LPlG

Wird die Bauleitplanung weiter geführt, ist die Regionalplanungsbehörde ein zweites Mal zu beteiligen. Es erfolgt eine Prüfung der Bauleitplanentwürfe vor Beginn der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB innerhalb von einem Monat.

§ 6 BauGB

Vorlage der Bauleitplanentwürfe zur Genehmigung an die Obere Bauaufsicht (Dezernat 35)