Abstimmungen nach § 34 Landesplanungsgesetz NRW
Verfahren zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG)
Aufgabeninhalt und Arbeitsablauf | |
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Beratung und Anpassung der Bauleitpläne und deren Änderungen an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung nach dem LEP NRW und dem RPD. Es handelt sich um ein 2-stufiges Verfahren. Ist die Regionalplanungsbehörde bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes beteiligt worden und haben keine raumordnungsrechtlichen Bedenken bestanden, so muss bei der Aufstellung daraus entwickelter Bebauungspläne keine Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde eingeholt werden. Da nach §1 (4) BauGB aber alle Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung angepasst werden müssen, obliegt damit die Verantwortung, ob ein Bebauungsplan die Ziele beachtet und die Grundsätze der Raumordnung berücksichtigt, in der Verantwortung der Städte und Gemeinden. |
Rechtsgrundlagen | Verfahren nach § 34 Landesplanungsgesetz |
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§ 34 Abs. 1 LPlG |
Die Städte und Gemeinden fragen bei Beginn ihrer Arbeiten zur Änderung oder Aufstellung eines Bauleitplanes unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Regionalplanungsbehörde an, welche Ziele der Raumordnung für den Planungsbereich bestehen. |
§ 34 Abs. 2 LPlG |
Äußerung auf die Anfrage der Gemeinde innerhalb von 2 Monaten zwingend, ansonsten kann die Gemeinde davon ausgehen, dass raumordnungsrechtliche Bedenken nicht erhoben werden. |
§ 34 Abs. 3 LPlG |
Erörterung der Planungsabsicht, wenn die Regionalplanungsbehörde es für geboten hält oder ggf. Erörterung der Planungsabsicht auf Verlangen der Gemeinde;Kommt keine Einigung zustande, Entwurf einer Vorlage für den Regionalrat; Lehnt auch der Regionalrat die Planung ab, Stellungnahme an die Gemeinde mit der abschließenden Feststellung, dass die Planungsabsicht nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst ist. |
§ 34 Abs. 4 LPlG |
Bei nicht einvernehmlicher Beurteilung durch den Regionalrat und die Regionalplanungsbehörde, Vorlage eines Berichts und einer Stellungnahme von Regionalrat und Gemeinde an die Landesplanungsbehörde; Es erfolgt dann eine Entscheidung der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien, ob die gemeindlichen Planungsabsichten mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind. |
§ 34 Abs. 5 LPlG |
Wird die Bauleitplanung weiter geführt, ist die Regionalplanungsbehörde ein zweites Mal zu beteiligen. Es erfolgt eine Prüfung der Bauleitplanentwürfe vor Beginn der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB innerhalb von einem Monat. |
§ 6 BauGB |
Vorlage der Bauleitplanentwürfe zur Genehmigung an die Obere Bauaufsicht (Dezernat 35) |
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