Konzeptionelles Mutterschaftsbild

Mutterschutz bei schwangeren Lehrerinnen

Der Gesundheitsschutz werdender und stillender Mütter hat in der heutigen Arbeitswelt einen hohen Stellenwert.

Der Gesundheitsschutz werdender und stillender Mütter hat in der heutigen Arbeitswelt einen hohen Stellenwert.
Er umfasst alle Maßnahmen, die dazu beitragen, Leben und Gesundheit insbesondere des Ungeborenen vor schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz zu schützen.
Dies trifft in besonderem Maße auf Infektionskrankheiten zu.
Die nachfolgenden Informationen und die tabellarische Übersicht der einzuhaltenden Abläufe sollen alle Beteiligten bei der Beurteilung spezifischer Gefährdungen und bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen unterstützen.

Während der gesamten Schwangerschaft gelten nach dem Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter - Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Freistellungs- und Urlaubsverordnung Nordrhein-Westfalen (FrUrlV NRW) verschiedene Schutzbestimmungen. Die bis 2017 gültige Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) ist in das MuSchG integriert worden.

Weitere rechtliche Regelungen finden sich in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV) und im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) oder auch im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Ergänzende Informationen sind auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu finden.

Aufgrund dieser Regelungen wurde zur Beratung und Betreuung schwangerer Lehrerinnen beim beruflichen Umgang mit Kindern oder Jugendlichen eine Verfahrensweise entwickelt, die dem Beitrag: „Wer muss wann tun?“ der Bezirksregierung Düsseldorf und dem noch gültigen Erlass des ehemaligen Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) aus dem Jahr 2013 sowie der Broschüre des ehemaligen Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) zum Mutterschutz entnommen werden kann. Die Broschüre "Mutterschutz bei beruflichen Umgang mit Kindern" ist noch nicht an das neue Mutterschutzgesetz angepasst worden, jedoch können die dort enthaltenen arbeitsmedizinischen Erkenntnisse nach wie vor herangezogen werden. 
Der Beitrag: „Wer muss wann tun?“ fasst die in dem Erlass beschriebene Vorgehensweise zusammen und stellt eine Strukturierungshilfe des Verfahrens nach Anzeige einer Schwangerschaft bei beruflichem Umgang mit Kindern oder Jugendlichen beim Dezernat 47 bzw. beim Schulamt dar. Zur Klärung von Detailfragen sollte jedoch der Erlass des MSW sowie die Broschüre des MAIS herangezogen werden.

Als Ansprechpartner für Fragen zum Mutterschutz stehen Ihnen zu dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Fragen bei beamteten und tarifbeschäftigten Lehrkräften die zuständigen Personalsachbearbeiterinnen und Personalsachbearbeiter des Dezernats 47 der Bezirksregierung Düsseldorf zur Verfügung. Als weitere Ansprechpartner kommen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dezernats 56 in Frage, zusätzlich der arbeitsmedizinischen Dienst, hier die B A D GmbH, insbesondere bei Fragen zur Gefährdungsbeurteilung vor Ort.

Unabhängig von dem Verfahren zum Mutterschutz bei schwangeren Lehrerinnen ist an alle neu eingestellten Lehrerinnen und Lehrer - aber auch an alle anderen Lehrkräfte - mit Blick auf drohende Gesundheitsgefahren durch Infektionskrankheiten der Appell zu richten, sich in ihrem eigenen Interesse ihres Impfstatus zu vergewissern und ihren Impfschutz nicht zu vernachlässigen. Zur weiteren Information können Sie ein entsprechendes Merkblatt zum Infektionsschutz herunterladen.
Die beschriebene Verfahrensweise gilt sinngemäß auch für schwangere Praktikantinnen, die ein Praxiselement gemäß § 12 Lehrerausbildungsgesetz absolvieren. Für das Erbringen der gegebenenfalls erforderlichen ärztlichen Nachweise an die Schulleitung nehmen Sie bitte ausschließlich Kontakt mit dem B A D Zentrum in Düsseldorf auf.

Achtung: Unabhängig von dem hier beschriebenen Verfahren der Mitteilung der Schwangerschaft einer Lehrerin an die personalführende Stelle der Bezirksregierung Düsseldorf sind Sie als Schulleitung gemäß § 27 MuSchG gehalten, der Bezirksregierung als zuständiger Arbeitsschutzbehörde in Nordrhein-Westfalen mitzuteilen, dass eine Beschäftigte schwanger ist oder stillt. Hierzu dient die Online-Schwangerschaftsmitteilung unter nachfolgendem Link: https://www.mags.nrw/mutterschutz
Diese Verpflichtung der Meldung über den genannten Link gilt für schwangere oder stillende Lehrerinnen, Praktikantinnen und auch Schülerinnen.