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Zeugnisanerkennung

In den Zuständigkeitsbereich der Zeugnisanerkennungsstelle der Bezirksregierung Düsseldorf fällt ausschließlich die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise als deutsche Hochschulreife.

Diese Anerkennung kommt dann in Betracht, wenn Sie eine berufliche Tätigkeit, Ausbildung oder Umschulung in Nordrhein-Westfalen anstreben, für die der Schulabschluss der Hochschulreife als Zugangsvoraussetzung erforderlich ist, oder wenn Sie deutsche/r Staatangehörige/r sind und in Nordrhein-Westfalen studieren möchten.

Beachten Sie bitte die untenstehenden "Informationen zur Zeugnisanerkennung".

Informationen zur Zeugnisanerkennung

Die Zeugnisanerkennungsstelle im Dezernat 48 der Bezirksregierung Düsseldorf ist für die förmliche Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungs-nachweise mit der deutschen Hochschulreife (ggf. auch Fachhochschulreife) für das Land Nordrhein-Westfalen sachlich zuständig.

Unsere Zeugnisanerkennungsstelle ist nicht zuständig für

  • die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem allgemeinbildenden mittleren deutschen Schulabschluss,
  • mit einem deutschen Hochschulabschluss (Universitätsdiplom, Bachelor-/Masterabschluss) oder
  • mit einem deutschen berufsbildenden Schulabschluss.

Diese Zuständigkeiten sind neben den Erlaubnissen zur Berufsausübung und zur Führung von Berufsbezeichnungen bzw. von akademischen Graden in der Bundesrepublik Deutschland und in Nordrhein-Westfalen auf eine Vielzahl verschiedener Anerkennungsstellen, Behörden und Kammern verteilt. Einen mehrsprachigen Wegweiser zur richtigen Anerkennungsstelle finden Sie unter der Website www.anerkennung-in-deutschland.de.

Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse mit einem allgemeinbildenden deutschen mittleren Schulabschluss ist für das Land Nordrhein-Westfalen zentral die Bezirksregierung Köln zuständig:

Bezirksregierung Köln, Dezernat 48, Anerkennungsstelle für mittlere Bildungsabschlüsse, Zeughausstr. 2–10 in 50667 Köln, Tel. 0221/147-0,
E-Mail: poststelle[at]brk.nrw.de, Internet: www.brk.nrw.de.

 

Für die Anerkennung der Hochschulreife (einschließlich der Fachhochschulreife) ist unsere Anerkennungsstelle in folgenden Fällen örtlich zuständig:

  • für deutsche Staatsangehörige mit ausländischen Bildungsabschlüssen, die in Nordrhein-Westfalen studieren bzw. arbeiten möchten;
  • für ausländische Staatsangehörige mit ausländischen Bildungsabschlüssen, die ihren deutschen Hauptwohnsitz bzw. ihren Tätigkeitsort in Nordrhein-Westfalen haben und eine Anerkennung der Hochschulreife zu anderen Zwecken als der Aufnahme eines Hochschulstudiums beantragen (z.B. für berufliche Zwecke wie Berufsausbildung oder Arbeitsaufnahme).

Ausländische Staatsangehörige mit ausländischen Bildungsabschlüssen und Studienwunsch wenden sich zur Beratung und Bewerbung direkt an die deutsche Hochschule ihrer Wahl.

Anträge auf Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit der deutschen Hochschulreife können per Post bei der Bezirksregierung Düsseldorf eingereicht werden.
Bei der postalischen Antragstellung brauchen Sie kein Rückporto, keinen Rückumschlag und auch keine Internationalen Antwortscheine beizufügen.

Wenn Sie einen Antrag für jemand anderen stellen, ohne sein gesetzlicher Vertreter zu sein, benötigen wir von Ihnen eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen (d.h. mit eigener Unterschrift des Vertretenen).

Unsere Postanschrift lautet:

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 48
- Zeugnisanerkennungsstelle -
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf

Den Internetauftritt finden Sie unter dem Link.

Weitere Kontaktmöglichkeiten entnehmen Sie bitte unter „M. Kontakt“

Wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit der deutschen Hochschulreife stellen möchten, reichen Sie hierzu bitte folgende Unterlagen ein:

  1. Schriftlicher Antrag auf Anerkennung der Hochschulreife (unser Antragsformular finden Sie am Ende dieser Informationen),
  2. bei Bestehen einer Zulassungsbeschränkung im gewünschten Studienfach: Antrag auf Festsetzung einer Gesamtnote für die Aufnahme eines Studiums in Deutschland (vorzugsweise direkt in unserem Antragsformular; Nachweis z. B. durch Ausdruck des angestrebten Studienganges von der Internetseite der Hochschule, aus dem die Zulassungsbeschränkung hervorgeht),
  3. tabellarischer Bildungslebenslauf (Auflistung aller Bildungsstationen von Schule, Ausbildung und Studium mit Jahresangaben, Ort und Namen der besuchten Einrichtungen),
  4. Kopie des Personalausweises (Vorder- u. Rückseite) oder Passes,
  5. bei Namensabweichung zwischen heutigem Namen und Namen im Zeugnis: Kopie eines Namensänderungsnachweises (z. B. Heiratsurkunde),
  6. bei Wechsel des Schulsystems zwischen den Staaten: Kopie des Zeugnisses über einen mittleren Bildungsabschluss (Klasse 10) oder gegebenenfalls des letzten deutschen Schulzeugnisses,
  7. Kopien der Bildungsnachweise (und ggf. Übersetzungen):
  • a) ausländisches Sekundarabschlusszeugnis und/oder Reifezeugnis,
  • b) ausländische Hochschulaufnahmeprüfung*,
  • c) Fächer- und Notenübersicht des bisherigen Hochschulstudiums* im Ausland (Bitte die komplette Adresse der Hochschule benennen! Sie können Ihrem Antrag auch einen Ausdruck der Hochschule aus der Datenbank ANABIN beifügen; siehe hierzu Punkt „J. Anerkennungskriterien“),
  • d) Abschlussurkunde* des ausländischen Studienganges mit dazugehöriger Anlage (Fächer- und Notenübersicht).
  • (*soweit zutreffend)

Wenn Sie bereits eine Anerkennung in einem anderen Bundesland erhalten haben, dann fügen Sie dem Antrag eine Kopie dieser Bescheinigung bei.

Zeugnisunterlagen und Namensänderungsurkunden müssen grundsätzlich  nur noch als Kopie des Originals eingereicht werden.

In jedem Fall sind auch die ausländischen Originalzeugnisse selbst bereit zu halten. Sie müssen auf Verlangen vorgelegt werden können! In diesen Fällen werden die Originale nach Prüfung per Einschreiben zurückgesandt.

Für Zeugnisse, die vollständig in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung nicht erforderlich. Für Zeugnisse in anderen Sprachen ist zusätzlich zum fremdsprachigen Zeugnis eine deutsche Übersetzung eines öffentlich ermächtigten/vereidigten Übersetzers für die jeweilige Sprache beizufügen. Es genügt die Vorlage in Kopie.

Öffentlich ermächtigte Übersetzer werden in Deutschland zumeist von Gerichten bestellt. Auch ein „staatlich geprüfter Übersetzer“ muss zusätzlich öffentlich ermächtigt sein. Eine Übersicht der in Deutschland öffentlich ermächtigten Übersetzer/Dolmetscher finden Sie online unter www.justiz-dolmetscher.de.

Als öffentliche Ermächtigung genügt auch der Nachweis einer amtlichen Bestellung des Übersetzers im Einzelfall, zum Beispiel durch eine Behörde oder einen Notar des ausländischen Staates, in dem der Übersetzer tätig ist.

Für das Anerkennungsverfahren werden keine Gebühren erhoben; die Zeugnisanerkennung erfolgt kostenlos.

Sämtliche Auslagen und Aufwendungen, die einem Antragsteller z. B. für die Ausstellung von Zeugnissen, Anfertigung von Kopien, weiteren Bescheinigungen, , für vorzulegende Übersetzungen oder als Fahrtkosten entstehen können, sind von ihm selbst zu tragen.

Die Bearbeitung der Anträge auf Anerkennung erfolgt grundsätzlich so schnell wie möglich. Vollständig eingereichte Anträge können je nach Arbeitssituation eine kürzere oder längere Bearbeitungszeit erfordern. Die aktuelle Bearbeitungszeit kann aufgrund des hohen Antragsaufkommens bis zu einem Jahr ab Antragseingang betragen. In Einzelfällen, insbesondere bei gutachterlichen Anfragen, kann die Bearbeitung auch längere Zeit in Anspruch nehmen. Die Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.

Sie können zur Verkürzung der Bearbeitungszeit beitragen, indem Sie die unter „D. Antragsunterlagen“ genannten Unterlagen vollständig einreichen und unser Antragsformular verwenden sowie eine aktuelle und regelmäßig genutzte E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angeben!

Wir möchten Sie bitten, von Anfragen zum Bearbeitungsstand in der genannten Bearbeitungszeit nach Antragstellung möglichst abzusehen, da jede Anfrage zum Sachstand die eigentliche Antragsbearbeitung verzögert.

Frist zur Antragstellung für deutsche Staatsangehörige, die in Nordrhein-Westfalen studieren möchten:

  • 31.05. für das jeweilige Wintersemester
  • 30.11. für das jeweilige Sommersemester

Die Abschlusszeugnisse sind, soweit diese noch nicht vorliegen, unverzüglich nach Erhalt nachzureichen.
Eine fristgerechte Bearbeitung ist nur bei nur bei fristgerechter Antragstellung möglich.

Über die Zeugnisanerkennung erteilen wir eine Originalbescheinigung in Papierform und versenden sie postalisch an die von Ihnen im Antrag genannte Adresse. Die erteilte Anerkennungsbescheinigung gilt nur in Verbindung mit den in ihr genannten Vorbildungsnachweisen.

Die Bescheinigung ist eine Originalurkunde und wird nur einmal erstellt. Bitte bewahren Sie das Original sorgfältig auf und versenden Sie zu Bewerbungszwecken grundsätzlich nur Kopien.

Versand, Abholung und Weiterleitung:

Bescheide und Bescheinigungen werden von uns grundsätzlich schriftlich erteilt.

Wenn Sie Originalunterlagen nicht auf dem Postweg zurückerhalten möchten, können Sie auch eine persönliche Abholung in unserem Dienstgebäude erbitten; in diesem Fall benachrichtigen wir Sie kurzfristig (vorzugsweise per E-Mail) über den Abschluss der Bearbeitung.

Weitergehende Anträge bei anderen Behörden, Hochschulen oder in anderer Sache müssen Sie eigenständig und unabhängig von unserem Antragsverfahren stellen. Wir leiten unsere Antworten (und vorgelegte Originalzeugnisse) immer an den Antragsteller zurück, nicht jedoch an dritte Stellen.

Für die bundesweite Anerkennung ausländischer Zeugnisse hat die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (kurz: Kultusministerkonferenz oder KMK) eine Datenbank für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise (kurz: ANABIN) erstellt.

Diese Datenbank ANABIN ist im Internet unter http://anabin.kmk.org/ öffentlich zugänglich. So recherchieren Sie auf ANABIN:

►       Folgen Sie dem Link „Schulabschlüsse mit Hochschulzugang“ auf der linken Seite und wählen Sie dann die Funktion „Suchen“

►       Suchen Sie Ihr Zeugnisland unter „Bitte wählen Sie ein Land“ und wählen anschließend dort Ihren Schul- oder Hochschulabschluss aus

►       Hier können Sie nachlesen, ob Sie

  • direkt in Deutschland studieren können („Direkter Zugang“) oder
  • vor Beginn des Studiums eine Feststellungsprüfung ablegen müssen („Feststellungsprüfung/Studienkolleg“) oder
  • bereits vorab Studienzeiten im Zeugnisland nachweisen müssen.

►       Wenn bei Ihrer Zeugnisbewertung „fachorientierter Zugang“ steht, dann können Sie ausschließlich die Fachrichtung in Deutschland studieren, die der Fachrichtung Ihrer bisherigen (Hoch-)Schulausbildung entspricht.

Die in der Datenbank ANABIN genannten Voraussetzungen sind gemäß § 7 Abs. 3 der GlVO - Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung - GlVO) vom 08.07.2014 - in Nordrhein-Westfalen unmittelbar geltendes Recht und stellen die verbindliche Rechtsgrundlage für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise mit dem Zeugnis der deutschen Hochschulreife  dar, soweit keine abweichenden landesrechtlichen Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen bestehen.

Schriftliche oder mündliche Auskünfte und Informationen unserer Anerkennungsstelle zur Notenumrechnung sind grundsätzlich nicht rechtsverbindlich. Sie sollen nur dazu dienen, die Umrechnung nachvollziehbar darzustellen. Eine verbindliche Notenfestsetzung erfolgt ausschließlich im konkreten Einzelfall im Rahmen der förmlichen Zeugnisanerkennung. Die Notenfestsetzung erfolgt stets nach der zum Bearbeitungszeitpunkt geltenden Rechtslage.

Gesamtnotenumrechnung:

Die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit der deutschen Hochschulreife für Studienzwecke nehmen wir nach geltender Rechtslage nur für deutsche Staatsangehörige vor.

Im Rahmen dieser Anerkennung wird eine Gesamtnote festgesetzt, wenn dies zur Aufnahme eines angestrebten Hochschulstudiums in Deutschland notwendig ist und eine Zulassungsbeschränkung für den angestrebten Studiengang nachgewiesen wird. Sie können Ihrem Antrag zum Beispiel einen Ausdruck des angestrebten Studienganges von der Internetseite der Hochschule beifügen, aus dem die Zulassungsbeschränkung hervorgeht.

Keine Einzelnotenumrechnung:

Wenn deutsche Hochschulen in Studiengängen mit örtlicher Zulassungsbeschränkung umgerechnete Einzelnoten verlangen, wenden Sie sich bitte direkt an die Zulassungsstelle der betreffenden Hochschule. Unsere Anerkennungsstelle nimmt grundsätzlich keine Einzelnotenumrechnung vor.

Werden solche Einzelnoten im zentralen Zulassungsverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (kurz: SfH, vormals ZVS) unter www.hochschulstart.de von Ihnen verlangt, so können Sie bei Umrechnungsproblemen im Online-Bewerbungsverfahren ‚AntOn’ das Eingabefeld „Ich kann keine Angaben machen“ markieren. In diesem Fall wenden Sie sich bitte ebenfalls zur Einzelnotenumrechnung direkt an die Zulassungsstelle der betreffenden Hochschule.

Keine Notenumrechnung für berufliche Zwecke:

Eine Gesamtnotenfestsetzung für andere Zwecke als zur Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule erteilen wir grundsätzlich nicht. Anerkennungen für berufliche Zwecke werden daher immer ohne Notenfestsetzung ausgesprochen.

Wenn ein Arbeitgeber eine Note zur Bewerberauswahl heranzieht und diese Note im ausländischen Bildungsnachweis nicht deuten kann, so geben wir ihm auf Wunsch Hinweise zur Notenumrechnung. Die Notenumrechnung müsste der Arbeitgeber im konkreten Fall dann selbst vornehmen

Wir bitten Sie um Verständnis, dass die Zeugnisanerkennungsstelle keine individuelle Auswahlberatung bei der Zusammenstellung der Unterrichts- oder Prüfungsfächer vornimmt und auch keine weitergehende Beratung zur Schullaufbahn leisten kann.

Fächerwahl:

Bestehen Zweifel bei der Wahl eines Schulfaches in einem ausländischen Schulsystem in der Frage, ob es sich um ein für die Zeugnisanerkennung gefordertes allgemeinbildendes Schulfach handelt, so gilt der Grundsatz, dass alle Fächer, die in der deutschen gymnasialen Oberstufe öffentlicher Schulen lehrplanmäßig unterrichtet werden, auch als allgemeinbildend gelten, wenn sie im ausländischen Schulsystem gewählt wurden.

Zu den Bildungssystemen einiger Länder mit großer Fächervielfalt finden Sie in unseren Ländermerkblättern verbindliche Darstellungen und Auflistungen der in Deutschland anerkannten bzw. nicht anerkannten Schulfächer. Auch zur Erleichterung der Prüfung, ob eine bestimmte Fächerkombination – ggf. unter weiteren Voraussetzungen – als Hochschulreife anerkannt wird, halten wir für folgende Schulsysteme Informationsblätter bereit: 

  • England, Wales, Nordirland
  • Internationales Baccalauréat
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Republik Irland
  • Schottland
  • Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

Weitere Informationen - auch zu anderen Schulsystemen - finden Sie in der Datenbank ANABIN unter http://anabin.kmk.org/.

Vertrauensschutzregelung:

Eine förmliche Bestätigung der Fächerwahl vor Eintritt in einen ausländischen Bildungsgang ist im Einzelfall nicht erforderlich, da unabhängig von einer solchen Bestätigung später diejenige Fächerkombination anerkannt wird, die in diesem Bildungsgang nach geltender Rechtslage für die Anerkennung vorausgesetzt wird.

Sollte sich die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen nach erfolgter Fächerwahl an der ausländischen Schule verschärfen, so wird die zum Zeitpunkt der Fächerwahl geltende günstigere Regelung angewendet.

Dezernat 48
Zeugnisanerkennungsstelle
Anerkennung ausländischer Zeugnisse als Hochschulreife

E-Mail zentral
Dez48-Zeugnisanerkennung[at]brd.nrw.de

Telefon zentral
0211 475-5664 Di. & Do. 10:00 – 12:00
Postadresse

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 48
- Zeugnisanerkennungsstelle -
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf

  1. Eine Orientierung über die verschiedenen Anerkennungsstellen in Deutschland bietet das Informationsportal Anerkennung in Deutschland (www.anerkennung-in-deutschland.de).

In Deutschland wird zwischen reglementierten und nicht reglementierten Berufen unterschieden. Als reglementierten Beruf bezeichnet man einen Beruf, für dessen Ausübung gesetzliche Voraussetzungen an die Berufsqualifikation zu erfüllen sind. Die Ausübung reglementierter Berufe ist in Deutschland nur nach einer staatlichen Prüfung oder einer staatlichen Anerkennung erlaubt.

Eine Übersicht reglementierter Berufe finden Sie online unter „http://anabin.kmk.org/ ► Anerkennungs- und Beratungsstellen in Deutschland ► Suchen nach Stellen für Berufe".

Wünschen Sie für die Ausübung eines in Deutschland nicht reglementierten Berufes eine Einstufung Ihres berufsqualifizierenden ausländischen Hochschulabschlusses, so können Sie hierzu eine sog. „zweckfreie Bewertung“ bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beantragen. Diese „zweckfreie Bewertung“ kann gegen eine Gebühr und ausschließlich online unter http://www.kmk.org/zab/zeugnisbewertungen.html beantragt werden. Diese Bewertung stellt keine förmliche Zeugnisanerkennung dar, erleichtert Ihrem zukünftigen Arbeitgeber aber die Einstufung Ihrer Qualifikation.

  1. Zur Hintergrundinformation können Sie auch die allgemeinen Rechtsgrundlagen der Zeugnisanerkennung und der Durchschnittsnotenberechnung in Nordrhein-Westfalen nachlesen:

Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung - GIVO) vom 08.07.2014

Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.03.1991 i. d. F. vom 12.09.2013)