Wassertropfen (Symbolbild)

Betriebliche Wasserversorgung

Im Dienstbezirk der Bezirksregierung Düsseldorf werden circa 200 betriebliche Grundwasserentnahmen mit einer erlaubten Entnahmemenge von zusammen rund 117 Millionen Kubikmeter betreut. Die einzelnen Entnahmemengen liegen zwischen 10 Kubikmeter und 32,5 Millionen Kubikmeter pro Jahr. Im Regelfall wird das entnommene Wasser für die Produktion benötigt oder als Kühlwasser in den jeweiligen Betrieben eingesetzt.

Die Bezirksregierung Düsseldorf erteilt auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die wasserrechtliche Genehmigung zur Entnahme von Grundwasser für die betriebliche Wasserversorgung.

In der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) ist geregelt welche Anlagen in die Zuständigkeit der Bezirksregierung fallen. Außerdem gilt das sogenannte „Zaunprinzip“. Dies bedeutet, dass eine Behörde für alle umweltrechtlichen Belange aller Anlagen, die in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen, zuständig ist. Die Zuständigkeit umfasst alle anlagenbezogenen, umweltrechtlichen Fragen sowohl im Bereich der Zulassung als auch der Überwachung.

ERLAUBNIS ZUR GRUNDWASSERENTNAHME

Gewässerbenutzungen wie das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser bedürfen nach §§ 8 ff. WHG einer Erlaubnis oder einer Bewilligung. Bei öffentlichem oder berechtigtem Interesse des Gewässerbenutzers kann auch eine gehobene Erlaubnis gemäß § 15 WHG beantragt werden. Anders als bei der öffentlichen Wasserversorgung werden für gewerbliche Wasserentnahmen keine Bewilligungen erteilt.

Der Antrag ist rechtzeitig – mindestens sechs Monate – vor Beginn der geplanten Grundwasserentnahme zu stellen.

Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular für die jeweilige Entnahmemenge.

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen werden unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange insbesondere folgende Kriterien überprüft:

  • Wasserbedarfsnachweis
  • Dargebotsnachweis
  • Auswirkung der beantragten Entnahme auf „Dritte“
  • Umweltverträglichkeit

Wird die Entnahme als unbedenklich eingestuft, erteilt die Bezirksregierung das Wasserrecht entsprechend der Regelungen nach §§ 8 ff. WHG in Form eines Bescheids, in dem die Entnahmemenge und die Dauer der Grundwasserentnahme festgelegt werden. Im Regelfall wird die Laufzeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis auf maximal 15 Jahre befristet. „Kleine“ Wasserrechte mit Entnahmen bis 5.000 Kubikmeter pro Jahr können auf 20 Jahre befristet werden.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Gemäß § 11 WHG kann eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn ein Verfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt wurde. Dies betrifft Grundwasserentnahmen mit einem jährlichen Volumen ab 5.000 Kubikmeter pro Jahr bis 10 Millionen Kubikmeter pro Jahr. Hierbei ist entweder eine standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls notwendig. Damit wird geprüft, ob durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme beziehungsweise schutzwürdige Gebiete zu erwarten sind.

Ab einer Entnahmemenge von 10 Millionen Kubikmeter pro Jahr ist für das Vorhaben in jedem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

ÄNDERUNG VON ANLAGEN ZUR GRUNDWASSERENTNAHME

Soll eine durch die Bezirksregierung Düsseldorf genehmigte Anlage zur Grundwasserentnahme geändert werden, muss dies gemäß § 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 des Landeswassergesetzes NRW (LWG) angezeigt werden.

Anlagen zur Grundwasserentnahme können entsprechend geändert werden, wenn

  • die erlaubte Benutzung nicht über das zugelassene Maß hinaus erweitert wird und
  • ordnungsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Die beabsichtigte Änderung ist zwei Monate vorher unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen anzuzeigen.

Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus dem Anzeigeformular.

ÜBERWACHUNG DER GRUNDWASSERENTNAHMEANLAGEN

Die Bezirksregierung Düsseldorf überwacht gemäß §§ 100 ff. Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit §§ 93 ff. Landeswassergesetzes NRW (LWG) die Gewässerbenutzungen einschließlich der Entnahmeanlagen.

Die Nebenbestimmungen und Auflagen in den Bescheiden verpflichten die Erlaubnisinhaber, das Gewässer, das sie benutzen, zu überwachen. Alle relevanten Überwachungsdaten (u. a. Entnahmemengen, Grundwasseranalytik, Grundwasserstände) müssen entsprechend der Regelungen in den Erlaubnis- oder Bewilligungsbescheiden an die Bezirksregierung zur Prüfung übermittelt werden.

Außerdem kontrolliert die Bezirksregierung die Anlagen zur Gewässerbenutzung vor Ort. Dies kann auch im Rahmen von medienübergreifenden Überwachungen der Umweltdezernate der Bezirksregierung erfolgen. Die Überprüfung dient unter anderem dazu, zu beurteilen, ob nachträgliche Anordnungen erforderlich werden oder ob die weitere Benutzung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt. Im begründeten Einzelfall kann eine Erlaubnis nach § 18 WHG ganz oder teilweise widerrufen werden.

WASSERBUCH

Die erteilten Wasserrechte zur Grundwasserentnahme für die betriebliche Wasserversorgung werden im Wasserbuch der Bezirksregierung Düsseldorf eingetragen.

Die Bezirksregierungen erteilen über die Eintragungen in ihrem Bezirk – auf Anfrage per E-Mail oder per Post – Auskunft.

WASSERENTNAHMEENTGELT

Das Land NRW erhebt für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen von Grundwasser, bei denen die jeweils zugelassene Entnahmemenge mehr als 3.000 Kubikmeter jährlich beträgt, ein Wasserentnahmeentgelt gemäß dem Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WasEG).

Das Wasserentnahmeentgelt wird durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) festgesetzt.