Lasershow

Scheinwerfer- & Lasergeräte

Scheinwerfer- und Lasergeräte - eine potentielle Gefahr für den Luftverkehr.

Scheinwerfer oder optische Lasergeräte (unabhängig von deren Anzahl) sind in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen verboten (§ 19 Luftverkehrsordnung). Hierzu zählen neben den großen Flughäfen u.a. auch Segelfluggelände und Hubschrauberlandeplätze. Dies gilt unabhängig davon, ob sie einmalig oder dauerhaft betrieben werden sollen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der von Ihnen gewählte Ort davon betroffen ist, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Luftfahrtbehörde. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig im Bereich der Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln. Für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster wenden Sie sich bitte an die Bezirksregierung Münster.

Der Antrag kann formlos oder unter folgendem Link gestellt werden:

 

Bei allen weiteren Fragen stehen wir Ihnen über die veröffentlichten Kontaktdaten zur Verfügung.