Ländlicher Wegebau (Symbolbild)

Modernisierung ländlicher Wege

Ländliche Wege erfüllen vielfältige Funktionen: Als Lebensadern im ländlichen Raum erfüllen sie eine Grundvoraussetzung für eine produktive Land- und Forstwirtschaft.

Sie verbinden Arbeits- und Wohnorte, sichern die Daseinsvorsorge und werden zunehmend für Freizeit- und Naherholungszwecke genutzt. Der heutige Zustand und Ausbaustandard der zumeist aus den 50er bis 70er Jahren stammenden ländlichen Wege wird den vielfältigen Anforderungen in vielen Fällen nicht mehr gerecht.

Die Förderung ländlicher Wegebaumaßnahmen zielt auf die nachhaltige Verbesserung (Modernisierung) zentraler ländlicher Infrastruktur. Dafür erhalten ländliche Kommunen Unterstützung auf der Basis ihrer ländlichen Wegenetzkonzepte. Gefördert werden der Ausbau und die Befestigung vorhandener und bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter Wege, insbesondere Verbindungs- und Hauptwirtschaftswege. Dazu gehören auch die erforderlichen baulichen Anlagen wie Durchlässe oder Brücken und erforderliche Kompensationsmaßnahmen des Naturschutzes.

Im Vordergrund steht dabei die Verbesserung der vorhandenen Infrastruktur. Der Neubau befestigter Verbindungs- oder Wirtschaftswege ist nur als Lückenschluss zuwendungsfähig.

Zuwendungsempfänger

  • Gemeinden
  • Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz, die nach Schlussfeststellung des Verfahrens gem. § 151 FlurbG bestehen bleiben
  • Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasser- und Bodenverbandsgesetz 

Konditionen

  • 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 500.000 € je Vorhaben
  • die Umsatzsteuer ist förderfähig, wenn sie nicht zurückerstattet wir

Soweit Vorhaben der Umsetzung einer regionalen Entwicklungsstrategie nach LEADER dienen, erhöht sich der Fördersatz um 10 Prozent.
Vom Antragsteller können mehrere Vorhaben beantragt werden. 

Fördervoraussetzungen

  • Vorliegen eines geförderten oder durch die Bewilligungsbehörde anerkannten ländlichen Wegenetzkonzeptes
  • Das Vorhaben liegt in der Förderkulisse des NRW-Programms „Ländlicher Raum" und außerhalb des im Zusammenhang bebauten Siedlungsbereiches gem. § 34 BauGB
  • Weitere Fördervoraussetzungen sind in der „FöRL Wirtschaftswege“ aufgeführt

Antragsverfahren

Vor der Antragstellung empfiehlt sich eine Abstimmung über das geplante Wegebauvorhaben mit der Bezirksregierung Düsseldorf.

Weitere Informationen und Formulare: