Raumordnungsverfahren für Transportfernleitungen
Das Raumordnungsverfahren (ROV) ist ein besonderes Verfahren zur Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung sowie anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen; es erfolgt in der Regel auf Antrag eines Trägers einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme. In NRW ist die Durchführung von ROV vor allem auf große Transportfernleitungen wie Hochspannungsfreileitungen ab einer Nennspannung von 110 kV, Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm oder Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von wassergefährdenden Stoffen beschränkt. Zudem kann die Regionalplanungsbehörde – ebenfalls auf Antrag – im Einzelfall auch für andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen ein ROV durchführen. Voraussetzung für die Durchführung eines ROV ist, dass die Vorhaben im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.
Daneben besteht für den Träger einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme die Möglichkeit, auf die Durchführung eines ROV zu verzichten; der Verzicht ist der Regionalplanungsbehörde anzuzeigen. Führt die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme nach Ansicht der Regionalplanungsbehörde zu raumbedeutsamen Konflikten, kann diese von Amts wegen ein ROV einleiten.
Zweck eines ROV ist es, raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen unter überörtlichen Gesichtspunkten auf deren Raumverträglichkeit und Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung – wie z.B. den Festlegungen im Regionalplan Düsseldorf – hin zu prüfen und mit anderen raumbedeutsamen Vorhaben abzustimmen. Hierzu gehört auch die Untersuchung verschiedener Alternativen.
Im ROV, das immer auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung enthält, werden die in Ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sowie die Öffentlichkeit beteiligt. Es handelt sich um ein Behördenverfahren, welches keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme sowie Einzelnen entfaltet. Das ROV wird nach einer gesetzlich festgelegten Verfahrensdauer von sechs Monaten mit einer „Raumordnerischen Beurteilung“ abgeschlossen. Bei einem ROV für ein Leitungsvorhaben bestimmt die Regionalplanungsbehörde darin einen Korridor, innerhalb dessen das Vorhaben raumverträglich – also insbesondere in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen – realisiert werden kann. Die „Raumordnerische Beurteilung“ wird spätestens nach zehn Jahren unwirksam und ist im anschließenden Zulassungsverfahren als „Sonstiges Erfordernis der Raumordnung“ zu berücksichtigen.
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