
Förderung der Vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements (FöRi-MM)
Bezeichnung Förderprogramm
Förderung der Vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements (FöRi-MM)
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger sind Kreise, kreisangehörige und kreisfreie Städte und Gemeinden, Gemeindeverbände, die Aufgabenträger des SPNV wie Zweckverbände, sowie deren zur Aufgabenwahrung eingerichteten Gesellschaften oder Anstalten sowie andere Zusammenschlüsse von Gemeinden. Für Mobilitätskonzepte und Studien (Ziffer 2.1) sowie Maßnahmen des Mobilitätsmanagements (Ziffer 2.4) können auch Hochschulen und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts Zuwendungsempfänger sein.
Was wird gefördert?
- Mobilitätskonzepte und Studien (Nr. 2.1 FöRi-MM)
Gefördert werden integrierte, kommunale oder regionale Mobilitätskonzepte, die die stärkere Vernetzung der verschiedenen Verkehrsmittel zum Ziel haben - mit Umsetzungs-, Zeit- und Kostenplänen. Darüber hinaus werden Nutzerstudien und Studien zu Zukunftsfragen der Mobilität gefördert.
- Maßnahmen zur Digitalisierung (Nr. 2.2 FöRi-MM)
Gefördert werden insbesondere digitale Informations-, Buchungs- und Zahlungssysteme, sowie die Schaffung von Schnittstellen zwischen verschiedenen Systemen.
- Mobilstationen und andere Infrastrukturen (Nr. 2.3 FöRi-MM)
Gefördert werden Investitionen in Infrastrukturen, die verschiedene Verkehrsmittel oder Verkehrsangebote im Personenverkehr verknüpfen wie zum Beispiel Mobilstationen oder mit diesen im direkten Zusammenhang stehen sowie Basisinfrastrukturen wie beispielsweise die Herstellung von Flächen, die für logistische Lösungen genutzt werden.
- Mobilitätsmanagement (Nr. 2.4 FöRi-MM)
Gefördert werden Maßnahmen bzw. Projekte, die ein kommunales und regionales Mobilitätsmanagement bzw. ein zielgruppen- und standortbezogenes Mobilitätsmanagement umfassen.
Wie sind die Konditionen?
Der Fördersatz beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderrichtlinie ist subsidiär (siehe Abgrenzung gem. Punkt 5.5.3 der Richtlinie).
Wo ist der Antrag zu stellen?
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 25
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Wann ist der Antrag zu stellen?
Anträge für das Jahresförderprogramm 2021 können abweichend von Ziffer 7.2 FöRi-MM bis zum 3. August 2020 eingereicht werden. Anträge mit Maßnahmenbeginn 2022 und später sind bis zum 1. Juni des dem vorgesehenen Maßnahmenbeginn vorausgehenden Jahres einzureichen.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
Das Land gewährt nach Maßgabe der FöRi-MM und der § 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 67) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zugehörigen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen.
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