Mobilität (Symbolbild)

Förderung der Vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements (FöRi-MM)

Richtlinien zur Förderung der Vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements (Förderrichtlinie Mobilitätsmanagement – FöRi-MM).
Die Richtlinien sind zum 01.07.2022 in Kraft getreten und ersetzen die FöRi-MM vom 03.05.2019.

FAQs

Frequently asked questions (Symbolbild)

Je nach Fördertatbestand ergeben sich unterschiedliche Antragsberechtigungen. Diese sind der Förderrichtlinie oder dem Förderkatalog zu entnehmen.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind hiernach:

  • Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern
  • Überörtliche Zusammenschlüsse und die gemeinsamen Anstalten im Sinne des §§ 5 und 5a ÖPNVG NRW
  • Universitäten, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden
  • Private Unternehmen und Unternehmen mit kommunaler Beteiligung unabhängig ihrer Rechtsform
     
  • Mobilitätskonzepte (Nr. 4 FöRi-MM)
  • Studien (Nr. 5 FöRi-MM)
  • Maßnahmen zur Digitalisierung (Nr. 6 FöRi-MM)
  • Infrastrukturen zur Vernetzung von Verkehrsmitteln (Nr. 7 FöRi-MM)
    Mobilstationen (Nr. 7.1 FöRi-MM)
    Quartiersgaragen (Nr. 7.2 FöRi-MM)
  • Mobilitätsmanagement (Nr. 8 FöRi-MM)
  • Einführung von Sharing-Diensten (Nr. 9 FöRi-MM)
    Carsharing-Dienste (Nr. 9.1 FöRi-MM)
    Zweirad-Sharing Dienste (Nr. 9.2 FöRi-MM)
  • Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Stadtlogistik (Nr. 10 FöRi-MM)
    Machbarkeitsstudien (Nr. 10.1 FöRi-MM)
    City-Hubs und Mikro-Depots (Nr. 10.2 FöRi-MM)
    Anbieterübergreifende Paketstation (Nr. 10.3 FöRi-MM)
    Anbieterübergreifende Lade- und Lieferzonen (Nr. 10.4 FöRi-MM)
    Softwarelösungen (Nr. 10.5 FöRi-MM)
  • Evaluation von Maßnahmen (Nr. 11 FöRi-MM)

Die Förderung (Projektförderung) erfolgt in der Regel im Rahmen der Anteilfinanzierung und beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. In Ausnahmefällen ist auch eine Zuwendung von 100 % möglich.
Darüber hinaus sind für einzelne Fördervorhaben abweichende Finanzierungsarten (Festbetrags-/Fehlbetragsfinanzierung) oder Zuwendungshöchstbeträge festgelegt. Diese sind in der Förderrichtlinie aufgeführt.

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 25
Postfach 300865
40408 Düsseldorf

Die Anträge können bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das Jahresprogramm des Folgejahres eingereicht werden. Über Ausnahmen von diesem Stichtag entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium im Einzelfall.

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe der FöRi-MM und der §§ 23 und 24 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zugehörigen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen.