Corona-Hilfen: Infos zum Abrechnungs- und Rückzahlungsverfahren
Wann enthält ein Schlussbescheid der NRW Corona-Soforthilfe 2020, der Neustarthilfe oder der Überbrückungshilfe eine Aufforderungen zur Rückzahlung und was kann ich tun, wenn ich die Rückzahlung aktuell nicht leisten kann oder ich bereits zurückgezahlt habe? Antworten auf diese und weitere Fragen sind in den FAQ zu den vorgenannten Hilfen des für NRW zuständigen Ministeriums zu finden.
Die vorläufige Bewilligung und Auszahlung basierte in allen Corona-Wirtschaftshilfen auf Referenzumsatzwerten. Die endgültige Förderhöhe wird erst nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle mit dem Schlussbescheid festgesetzt. Dies kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer erforderlichen Rückzahlung führen.
Über 80 % der eingereichten Abrechnungen sind bereits mit einem Schlussbescheid beschieden.
Sofern im Rahmen des Schlussbescheides eine Rückzahlung festgesetzt worden ist, diese jedoch nicht fristgereicht zurückgezahlt wurde, erhalten die Zahlungspflichtigen eine Zahlungserinnerung, im Falle eines weiteren Zahlungsverzugs setzt das Mahnverfahren ein.
Aktuell erreichen uns zu Zahlungserinnerungen und Mahnschreiben zahlreiche Anfragen. Gerne geben wir hierzu einige generelle Hinweise:
Ratenzahlung
Wenn Sie die Rückzahlung aktuell nicht leisten können, besteht die Möglichkeit eine Ratenzahlung zu beantragen.
Hierfür verwenden Sie bitte folgenden Link:https://service.wirtschaft.nrw/antrag/corona-wirtschaftshilfe-leistungsauswahl/
Zur Anmeldung im Wirtschafts-Service-Portal.NRW stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: BundID und Mein Unternehmenskonto.
Bei technischen Fragen wenden sie sich bitte direkt an WSP-Support
digitales.nrw.de (WSP-Support[at]digitales[dot]nrw[dot]de)
Bitte reichen Sie den Antrag über das Ratenzahlungstool ein, auch wenn Sie schon einen Antrag auf Ratenzahlung per E-Mail übersandt haben sollten.
Bitte achten Sie darauf alle Felder auszufüllen. Nur ein vollständig ausgefüllter Antrag kann bearbeitet werden.
Zahlungserinnerung oder Mahnung trotz erfolgter Rückzahlung
Sollten Sie eine Mahnung erhalten haben, obwohl Sie bereits eine Rückzahlung oder Teilrückzahlung geleistet haben, wenden Sie sich bitte unter Angabe des Kassenzeichens und Beifügung der Zahlungsbelege an corona-soforthilfe
brd.nde.de (corona-soforthilfe[at]brd[dot]nde[dot]de).
Verwenden Sie im Betreff bitte das Stichwort „Zahlungserinnerung trotz erfolgter Rückzahlung“ oder „Mahnbescheid trotz erfolgter Rückzahlung“.
Schlussbescheide
Haben Sie einen prüfenden Dritten für die Endabrechnung oder Schlussabrechnung beauftragt, wird der Schlussbescheid gem. § 7 Landeszustellungsgesetz NRW diesem zugestellt. Wenden Sie sich bei Fragen zum Schlussbescheid daher bitte zunächst an Ihren prüfenden Dritten.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Soforthilfe finden Sie hier:https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Weitere Informationen zur Endabrechnung und Schlussabrechnung finden Sie hier: https://www.wirtschaft.nrw/schlussabrechnung