Luftballons im Himmel (Symbolbild)

Kinder- & Wetterballone

Ballonaufstieg — eine potentielle Gefahr für den Luftverkehr.

Sie möchten Kinder- oder Wetterballone steigenlassen?

Hierzu müssen Sie verschiedene Aspekte beachten, da Ballone zu einer potentiellen Gefahr für den Luftverkehr werden können.

Kinderballone

Das Steigenlassen von Kinderballonen ist (unabhängig von deren Anzahl) in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen verboten (§ 19 Luftverkehrsordnung). Hierzu zählen neben den großen Flughäfen u.a. auch Segelfluggelände und Hubschrauberlandeplätze.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der von Ihnen gewählte Aufstiegsort davon betroffen ist, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Luftfahrtbehörde. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig im Bereich der Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln. Für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster wenden Sie sich bitte an die Bezirksregierung Münster.

Die Luftfahrtbehörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn von dem Aufstieg der Kinderballone keine Gefahren ausgehen.

Der veröffentlichte Antrag kann vorzugsweise per E-Mail oder Post gestellt werden. Alternativ besteht die Möglichkeit der Nutzung des Onlinedienstes unter folgendem Link https://meineverwaltung.nrw/leistung/99080108006000.

Für diese luftrechtliche Entscheidung fallen Gebühren in Höhe von 60 € an. Eine Gebührenbefreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bitte stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, das heißt mindestens fünf Werktage vor dem geplanten Aufstieg.

Bei allen weiteren Fragen stehen wir Ihnen über die veröffentlichten Kontaktdaten zur Verfügung.

Ist ein Massenaufstieg von Kinderballonen oder von gebündelten Ballonen in der weiteren Umgebung von Flugplätzen geplant, kann die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe gemäß § 21 Luftverkehrs-Ordnung bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn) oder der DFS Aviation Services (Flughafen Weeze, Verkehrslandeplatz Mönchengladbach) erforderlich sein.

Eine Freigabe benötigen Sie für Ballonaufstiege

  • in der Umgebung (Kontrollzone) von
  • internationalen Verkehrsflughäfen (z.B. Düsseldorf und Köln-Bonn),
  • Regionalflughäfen,
  • Militärflugplätzen (z.B. Nörvenich),
  • von mehr als 500 Ballonen,
  • von gebündelten Ballonen.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder Anträgen auf Freigabe an die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) oder die DFS Aviation Services (DFS-AS). Anhand des Aufstiegsorts wird dort überprüft, ob die Freigabe erteilt werden kann. Die Entscheidung hängt vom Einzelfall ab und kann mit Auflagen verbunden werden.

Die Freigabe wird für Aufstiege von weniger als 500 Ballonen, die außerhalb der genannten Schutzbereiche um Flughäfen stattfinden, grundsätzlich erteilt, wenn die Ballone nicht gebündelt werden (Ballontrauben), zum Befüllen ein nicht brennbares Gas benutzt wird (z.B. Helium) und keine harten Gegenstände (Holz, Plastik, Metall, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, LEDs usw.) an den Ballonen befestigt werden bzw. in die Ballone gefüllt werden.

Bei allen weiteren Fragen stehen wir Ihnen über die veröffentlichten Kontaktdaten zur Verfügung.

Wetterballone

Die Nutzung des Luftraums durch den Betrieb von unbemannten Freiballonen („Wetterballonen“) bedarf im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einer Erlaubnis gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 6 Luftverkehrs-Ordnung in Verbindung mit Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) 923/2012.

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist hierfür als Luftfahrtbehörde im Bereich der Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln zuständig. Für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster wenden Sie sich bitte an die Bezirksregierung Münster.

Eine Erlaubnis wird in der Regel für unbemannte Freiballone mit der Klassifikation „leicht“ (mit einer Nutzlast von weniger als 4 kg Gesamtmasse) erteilt, wenn die beabsichtigte Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt.

Der veröffentlichte Antrag kann vorzugsweise per E-Mail oder Post gestellt werden. Alternativ besteht die Möglichkeit der Nutzung des Onlinedienstes unter folgendem Link https://meineverwaltung.nrw/leistung/99080107005000.

Für diese luftrechtliche Entscheidung fallen Gebühren gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 LuftVG sowie §§ 1 und 2 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14.08.2013 geltenden Fassung sowie mit Tarifstelle VI, Nr. 16 Buchstabe a) des Gebührenverzeichnisses an. Eine Gebührenbefreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Bitte stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, das heißt mindestens zehn Werktage vor dem geplanten Aufstieg.

Beachten Sie bitte, dass für die geplanten Aufstiegsdaten eine spezielle Haftpflichtversicherung vorliegen muss, die die Nutzung von unbemannten Freiballonen umfasst.

Bei allen weiteren Fragen stehen wir Ihnen über die veröffentlichten Kontaktdaten zur Verfügung.