Straßenbauarbeiten (Symbolbild)
01.06.2021

Offenlage: Planergänzung zum dreigleisigen Streckenausbau im Bereich Hamminkeln

Die Deutsche Bahn Netz AG hat im Zusammenhang mit dem laufenden Planfeststellungsverfahren für den dreigleisigen Ausbau der Strecke Emmerich – Oberhausen die Planung für den Bereich Hamminkeln-Mehrhoog um Unterlagen zur Hydrologie und Wasserwirtschaft ergänzt.
Die Deutsche Bahn Netz AG hat im Zusammenhang mit dem laufenden Planfeststellungsverfahren für den dreigleisigen Ausbau der Strecke Emmerich – Oberhausen die Planung für den Bereich Hamminkeln-Mehrhoog um Unterlagen zur Hydrologie und Wasserwirtschaft ergänzt. Der betroffene Bereich (Planfeststellungsabschnitt 2.3 Hamminkeln) betrifft eine etwa 9,8 Kilometer lange Strecke auf dem Gebiet der Stadt Hamminkeln. Er beginnt im Anschluss an das Stadtgebiet von Wesel, verläuft durch den Ortsteil Mehrhoog und endet an der Stadtgrenze zu Rees. Die Planunterlagen werden vom 7. Juni bis einschließlich 6. Juli 2021 öffentlich ausgelegt und sind über die Homepage der Bezirksregierung Düsseldorf http://url.nrw/offenlage, auf der Homepage der Stadt Hamminkeln https://www.hamminkeln.de/de/inhalt/aktuelles/ sowie zusätzlich im Rathaus der Stadt Hamminkeln für alle Interessierten im Foyer des Ratssaals (1. Etage), Brüner Straße 9, von montags bis freitags während der allgemeinen Dienststunden einsehbar. Der Zutritt ist aufgrund der aktuellen Corona Pandemie und den dadurch notwendigen Schutzmaßnahmen nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 02852/88-164 oder -165 möglich. Einwendungen können bis einschließlich 20. Juli schriftlich an die Stadt Hamminkeln, Brüner Straße 9, 46499 Hamminkeln, sowie an die Bezirksregierung Düsseldorf, Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf adressiert werden. Zum Verfahren Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Nr. 19. des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, kann in Verfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden, wenn die jeweilige Auslegungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet.