Heimarbeit (Symbolbild)

Heimarbeitsschutz

Was ist Heimarbeit und was ist hier zu beachten? Diese und weitere Fragen werden mit den Allgemeinen Informationen beantwortet.

Allgemeine Informationen

Ausführliche Informationen zum Thema Heimarbeitsschutz finden Sie auf der Internetseite der Arbeitsschutzverwaltung des Landes NRW.

Bei der Komnet-Beratung können Sie in der Wissensdatenbank recherchieren, den Telefon-Service nutzen oder Online Fragen an das Experten-Team stellen.

Antworten zu den häufigsten Fragen

Was ist Heimarbeit?
Früher wie heute sind in Heimarbeit Beschäftigte zu Hause in ihrer eigenen Wohnung beispielsweise damit beschäftigt, Krawatten zu nähen, Messer zu schleifen oder kleine Gegenstände zu verpacken. Es handelt sich um manuelle Tätigkeiten aus immer wiederkehrenden, gleichartigen und kurzen Arbeitsschritten, die im Auftrag von Gewerbetreibenden durchgeführt werden.

Diese Art der Heimarbeit hat eine lange Tradition und dafür wurde das Heimarbeitsgesetz geschaffen. Die in Heimarbeit Beschäftigen genießen besondere Rechte und ihre Auftraggeber haben gesetzliche Pflichten zu erfüllen.

Im Wandel der Zeit sind Tätigkeiten, die von zu Hause aus für einen Auftraggeber erledigt werden, vielfältig geworden. So wird z.B. mit Hilfe der modernen Informationstechnologie außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte Telearbeit geleistet, indem z.B. Daten in ein PC-Programm eingegeben werden. Auch wenn diese Tätigkeit in der eigenen Wohnung stattfindet, ist der oder die Beschäftigte nicht automatisch ein Heimarbeiter oder eine Heimarbeiterin im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Der Beschäftigungsort, also die eigene Wohnung oder die selbst gewählte Arbeitsstätte, ist nur eines von mehreren Kriterien für Heimarbeit. Ein weiteres charakteristisches Kriterium ist die persönliche Selbständigkeit und Unabhängigkeit des in Heimarbeit Beschäftigten. Er unterliegt keiner Weisungsbefugnis des Auftraggebers und ist somit weder an eine ständige (online) Erreichbarkeit noch an feste bzw. bestimmte Arbeitszeiten gebunden. Im Einzelfall ist stets unter Berücksichtigung aller Merkmale der Beschäftigung zu prüfen, ob die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes Anwendung finden.

Welche Meldepflichten haben Auftraggebende?
Wenn erstmalig Heimarbeit ausgegeben wird, ist dies vorher innerhalb Nordrhein-Westfalens der zuständigen Bezirksregierung mitzuteilen. Danach besteht eine regelmäßige halbjährliche Mitteilungspflicht wie folgt:

Für das 1. Halbjahr (01.01. bis 30.06.) ist der Einsendetermin der 31.07. des laufenden Jahres.
Für das 2. Halbjahr (01.07. bis 31.12.) ist der Einsendetermin der 31.01. des folgenden Jahres.

Es müssen alle Personen aufgelistet werden, die im vergangenen Halbjahr für den Auftraggeber tätig waren. Ein Formblatt für diese Heimarbeitslisten steht als Datei zum Herunterladen bereit.

Weitere Fragen?
Sollten Sie darüber hinaus weitere Fragen haben, können Sie sich – für den Heimarbeitsschutz im Regierungsbezirk Düsseldorf – an Ihre Ansprechperson Frau Julia Lörks (Tel. 0211 475-9556), wenden.

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