16.07.2021

Flugplatz Essen Mülheim: Neue Regelungen für Hubschrauber und Flugzeuge

Die Genehmigung für den Betrieb auf dem Flugplatz Essen-Mülheim wurde im Sinne des Anwohnerschutzes überarbeitet: Basis der Änderungsgenehmigung ist die Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung vom 05.01.1999, BGBl. I S.35 (Landeplatz-LärmschutzV), die den Betrieb mit Flugzeugen und Motorseglern regelt.

Diese Verordnung soll zukünftig unter anderem auch den Hubschrauberbetrieb einschränken. Kern der Verordnung: Sie reduziert die Zeiten, in denen Flüge von weniger als einer Stunde Dauer zulässig sind. Im Übrigen wird der Flugplatz weiterhin nach der Verkehrslandeplatzgenehmigung von 1980 betrieben.

Die Geschäftsführung der Flughafen Essen Mülheim GmbH hatte die Änderungsgenehmigung beantragt, die Transparenz schaffen soll: Zukünftig wird die Mindestflugdauer von Flugzeugen bis 9000 Kilogramm, Motorseglern und auch Hubschraubern in der Zeit von montags bis freitags vor 7:00 Uhr, zwischen 13:00 und 15:00 Uhr und nach Sonnenuntergang, sowie samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9:00 Uhr und nach 13:00 Uhr auf eine Stunde festgelegt. Lediglich Flugzeuge und Motorsegler, die den Anforderungen des erhöhten Schallschutzes genügen und damit besonders leise sind, sind davon ausgenommen.

Im Rahmen einer Ermessensentscheidung hat die Bezirksregierung zusätzlich den gewerblichen Hubschrauberverkehr mit Passagieren mit einer Flugzeit von weniger als 20 Minuten grundsätzlich untersagt.

Der Betrieb von Luftschiffen unterliegt keinerlei Änderungen.

Die Unterlagen werden in Kürze für alle Interessenten einsehbar öffentlich ausgelegt werden. Die Änderungsgenehmigung tritt einen Monat nach dem Ende der Offenlage in Kraft.

Zum Hintergrund

Anwohner hatten vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf wegen hoher Belastungen durch den Flugbetrieb geklagt. Im Ergebnis führte das Verfahren dazu, dass die Bezirksregierung Düsseldorf den Hubschrauberbetrieb am Flugplatz Essen Mülheim bereits 2015 im Rahmen einer luftrechtlichen Verfügung eingeschränkt hatte. Die jetzige Genehmigungsänderung geht im Anwohnerschutz deutlich darüber hinaus