Schädlingsbekämpfung (Symbolbild) / ©WavebreakMediaMicro - stock.adobe.com
Begasung
Begasungen dürfen nur mit zugelassenen Begasungsmitteln durchgeführt werden. Hierbei sind die Vorschriften des Anhangs I Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 512, 513, 522 zu beachten.
Begasungen dürfen nur mit zugelassenen Begasungsmitteln durchgeführt werden. Hierbei sind die Vorschriften des Anhangs I Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 512, 513, 522 zu beachten. Diese Rechtsvorschriften können auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eingesehen werden. Die wichtigsten Bestimmungen sind:
- Für die einzelnen Begasungen ist jeweils ein Erlaubnisschein (Personalkonzession) für das Unternehmen und ein Befähigungsschein für die Person, die die Begasungen durchführen soll, erforderlich (zu beantragen). Die Bezirksregierung prüft im Rahmen dieser Verfahren die Zuverlässigkeit und für die Befähigungsscheininhaber darüber hinaus die Sachkunde, sowie Ausnahmen bei bestimmten Gassterilisatoren im medizinischen Bereich nach Anhang I Nr. 4.1 Abs. 5.
- Die Erteilung der Erlaubnis und des Befähigungsscheins sind gebührenpflichtig.
- Begasungen außerhalb von ortsfesten Anlagen sind der Bezirksregierung Düsseldorf mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.
- Über jede Begasung ist eine Niederschrift zu fertigen.
- Begasungen müssen von sachkundigen Personen beaufsichtigt werden.
- Am Begasungsort müssen geeignete Erste-Hilfe-Mittel vorhanden sein.
- Besondere Vorschriften gelten nach der Gefahrstoffverordnung für die Begasung von Räumen sowie Fahrzeugen, Containern, Tanks und für bestimmte Begasungsmittel.
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