
Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG)
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sind Vorrichtungen oder Geräte, die geeignet sind, Teilchen- oder Photonenstrahlung mit einer Teilchen- oder Photonengrenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt gewollt oder ungewollt zu erzeugen, insbesondere Elektronenbeschleuniger, Ionenbeschleuniger, Plasmaanlagen.
Wer eine solche Anlage im Regierungsbezirk Düsseldorf betreiben will, bedarf einer Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf. Ebenso bedarf es einer erneuten Genehmigung, wenn der genehmigte Umgang wesentlich verändert wird. Wesentlich ist jede Änderung, die den Strahlenschutz beeinflussen kann, unabhängig davon, ob die Auswirkungen positiv oder negativ sind.
Um eine Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen zu erhalten, muss ein entsprechender Antrag schriftlich, in zweifacher Form, bei der Bezirksregierung Düsseldorf eingereicht werden.
Auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit Gesundheit und Soziales (MAGS) werden hierzu Merkpostenlisten für die gängigsten Verfahren zum Download bereitgestellt.
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