Kleinmengen
Erleichterungen für Handwerksbetriebe und Privatpersonen bei der Beförderung von Gefahrgütern
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) mit den Anlagen A und B des ADR (bzw. des RID für den Eisenbahnverkehr) regelt die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen auf der Schiene sowie auf den Binnenschifffahrtsstraßen. Der Transport in Lkws fällt genauso unter diese Vorschriften wie die Beförderung in Kleintransportern, Pkw und der Eisenbahn. Beförderungen mit Flugzeugen sind in anderen Spezialvorschriften geregelt.
Für Handwerker, Kleinbetriebe und Privatleute gibt es sinnvolle Ausnahmeregeln, die sich aus der Praxis entwickelt haben. Diese sind von der Art und Menge des Gefahrgutes und von der Tätigkeit desjenigen der befördert abhängig. Unternehmer sind von der Anwendung einer Reihe der Gefahrgutvorschriften ausgenommen, wenn der Gefahrguttransport für eigene Zwecke und im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit erfolgt.
In welchem Rahmen gelten die Erleichterungen?
Die Erleichterungen gelten nicht unbegrenzt, sondern nur für bestimmte, festgelegte Mengen. Diese Mengenbegrenzungen sind abhängig von der Art und Gefährlichkeit des Gefahrgutes. Als Daumenwert gilt: Was vor Ort im Tageseinsatz gebraucht wird, ist freigestellt.
Die Befreiung gilt für das Anbringen der Warntafeln und für die Fahrerschulung. Weiterhin muss kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Bei der Beförderung von Gasflaschen ist die Schaffung von Lüftungsöffnungen nicht immer gefordert, jedoch zweckmäßig; als Minimum sollte auf jeden Fall die Frischluftzuführung geöffnet und das Gebläse eingeschaltet werden.
Anforderungen an die Ladungssicherung und an die Verpackung bleiben bestehen. Beispielsweise dürfen Gasflaschen nur mit Verschlusskappe befördert werden. Alle Verpackungen müssen verschlossen, dicht und unbeschädigt sein. Gefahrgüter müssen einzelhandelsgerecht verpackt sein.
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