Pflegefachassistenz (Symbolbild)

Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten

Informationen über Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten.

Fragen und Antworten

Die Ausbildung zur Pflegefachassistenz soll dich darauf vorbereiten, Menschen in verschiedenen Pflegesituationen umfassend zu unterstützen. Du lernst Menschen aller Altersgruppen zu pflegen, ihre Gesundheit zu fördern und bei Bedarf Rehabilitationsmaßnahmen einzuleiten. Darüber hinaus wird vermittelt, wie du eigenständiges Leben förderst und soziale Bindungen stärkst, indem du Angehörige und Bezugspersonen einbeziehst. In dieser Ausbildung spielt Teamarbeit, effektive Kommunikation und das Erlernen praktischer Fähigkeiten eine große Rolle. Nur so kann eine bestmögliche Betreuung gewährleistet werden. Es werden viele Fähigkeiten gefördert - darunter Fachwissen, Persönlichkeitsentwicklung, soziale Kompetenzen und Methodik, die für die Gesundheitsförderung und Pflege von Menschen mit Unterstützungsbedarf entscheidend sind.

Die Zulassung zur Ausbildung erfordert:

  • Die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs
  • Ein zuverlässiges Verhalten im beruflichen Kontext (Führungszeugnis)
  • Die Sicherstellung eines berufsadäquaten deutschen Sprachprofils
  • Einen Hauptschulabschluss, einen gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von einer mindestens zweijährigen Dauer

Für Bewerberinnen und Bewerber ohne Schulabschluss:

Es obliegt der Pflegeschule, eine positiv ausgerichtete Eignungsprognose für die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Schulabschluss zu erstellen. Die Prognose ist auf die individuellen Anforderungen der jeweiligen Zielgruppe abgestimmt (z.B. geflüchtete Menschen). Es besteht die Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit zertifizierten Einrichtungen, um einen allgemeinbildenden Schulabschluss zu erlangen oder Deutschkenntnisse zu vertiefen, die für die Berufsausübung erforderlich sind. In solchen Fällen ist die Ausbildungsdauer entsprechend anzupassen.

Die einjährige Ausbildung im Bereich der generalistischen Pflegefachassistenz umfasst insgesamt über 1.650 Stunden. Die Ausbildung unterteilt sich in eine theoretische Unterrichtseinheit von mindestens 700 Stunden und eine praktische Ausbildungsphase von mindestens 950 Stunden. Die Ausbildung erfolgt durch abwechselnde Phasen von theoretischem Unterricht und praktischer Ausbildung.

Die Ausbildungsdauer beträgt zwölf Monate in Vollzeit und höchstens 24 Monate in Teilzeit. Die Ausbildung schließt final mit einer staatlichen Prüfung ab.

Anerkennung und Verkürzung der Ausbildungsdauer

  • Anerkennung von Gleichwertigkeit: Die Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung anrechnen, solange das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.
  • Verkürzung um bis zu zehn Monate: Eine Verkürzung ist möglich bei gleichwertiger Ausbildung oder nachgewiesener Dienstzeit mit entsprechender Qualifikation.
  • Verkürzung um den vollen Umfang: Vollständige Verkürzung möglich bei ausreichender, langjähriger Pflegeerfahrung in geeigneten Einrichtungen nach §10 Abs. 3 PflFachAssAPrV.

Der Antrag ist über die Pflegeschule, in die Ausbildung absolviert werden soll, zu stellen.

Wer bildet aus?

Die Pflegeschule übernimmt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Dies umfasst die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts in Verbindung mit der praktischen Ausbildung. Zudem obliegt es der Pflegeschule sicherzustellen, dass für jeden geplanten praktischen Ausbildungsabschnitt ausreichend Kooperationspartner zur Verfügung stehen.

Der Unterricht erfolgt an staatlich anerkannten Pflegeschulen. Der Träger der praktischen Ausbildung muss gemäß den Bestimmungen der PflfachassAPrV einen Ausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden abschließen, sofern die Pflegeschule nicht dazu befugt ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Zusätzlich erfordert die Wirksamkeit des Ausbildungsvertrags die Zustimmung der Pflegeschule.

Die Ausbildungsverträge nach PflfachassAPrV können nur mit bestimmten Einrichtungen abgeschlossen werden:

  • Krankenhäuser
  • Stationäre Pflegeeinrichtungen
  • Ambulante Pflegeeinrichtungen

Die staatliche Prüfung umfasst einen:

  1. schriftlichen,
  2. mündlichen und
  3. praktischen Teil

Die Prüfung wird grundsätzlich an der Schule abgelegt, an der die Ausbildung abgeschlossen wird. Ausnahmen können von der zuständigen Behörde gestattet werden, wenn triftige Gründe vorliegen.

1. Mündlicher Teil der Prüfung

  • Einzel- oder Gruppenprüfung (bis zu drei Personen)
  • Dauer: 30 Minuten pro Prüfling
  • Vorbereitungszeit von 25 Minuten unter Aufsicht
  • Die mündliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens die Note ‘‘ausreichend‘‘ vergeben wird

2. Schriftlicher Teil der Prüfung

  • Zwei Aufsichtsarbeiten, jeweils 60 Minuten
  • Die Note für den schriftlichen Teil ergibt sich aus den Noten der beiden Aufsichtsarbeiten sowie der Vornote
  • Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens die Note ‘‘ausreichend‘‘ vergeben wird

3. Praktischer Teil der Prüfung

  • Die reguläre Zeitspanne beträgt pro Prüfling 150 Minuten, einschließlich der Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit
  • Die praktische Prüfung findet in einer stabilen Pflegesituation beim Ausbildungsträger statt
  • Der praktische Teil gilt als bestanden, wenn mindestens die Note ‘‘ausreichend‘‘ vergeben wird

Im Falle des Nichtbestehens ist die einmalige Wiederholung einzelner Prüfungsteile möglich.

Wer die Berufsbezeichnung ‘Pflegefachassistentin‘ oder Pflegefachassistent‘ führen will, bedarf der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 1 PflfachAssAPrV.

Um die Erlaubnis zu erhalten, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  • Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß dieser Verordnung
  • Erfolgreiches Bestehen der staatlichen Prüfung
  • Die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit
  • Die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs
  • Die Sicherstellung eines berufsadäquaten deutschen Sprachprofils

Anerkennung ausländischer Ausbildungen:

Eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wird dann anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes durch entsprechende Nachweise belegt wurde. Die genauen Bestimmungen in diesem Zusammenhang sind im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28.Mai 2013 (GV.NRW. S. 272) in seiner jeweils gültigen Fassung festgelegt.

  • Expertenbegleitung und –beratung in sämtlichen Facetten der Pflegeausbildung, sowohl für Pflegeschulen als auch für Bewerber und Lehrgangsteilnehmer im Pflegebereich
  • Festlegung der Zugangsvoraussetzungen zur Pflegefachassistenzausbildung
  • Dauer und Ablauf der Ausbildung
  • Gewährung der staatlichen Anerkennung von Pflegeschulen und Lehrkräften
  • Sicherstellung und Überwachung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben während der Ausbildung
  • Organisation staatlicher Abschlussprüfungen
  • Zulassung zur staatlichen Prüfung und die Ausübung der Funktion des Prüfungsvorsitzenden
  • Die Aushändigung der Berufserlaubnisurkunden
  • Evaluierung der Äquivalenz von ausländischen Bildungsabschlüssen

Die rechtlichen Grundlagen für die Ausbildung, Prüfung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ‘Pflegefachassistentin‘ oder ‚Pflegefachassistent‘ sind das Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG), die Ausbildungs-​ und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz (PflfachassAPrV) und die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV).

Die Einführung der generalistischen Pflegeausbildung erforderte eine Stärkung der bisher landesrechtlich geregelten einjährigen Ausbildungen in Altenpflegehilfe sowie Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz in Nordrhein-Westfalen. Infolgedessen erfolgte die Integration dieser Ausbildungen in die einjährige Pflegefachassistenzausbildung. Die entsprechende Verordnung (PflfachassAPrV) wurde am 01.Januar 2021 in Kraft gesetzt.