Auszug aus den zeichnerischen Festlegungen des Regionalplans Düsseldorf (RPD) in der Fassung mit den geplanten Änderungen

19. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Stadt Dormagen

(Änderung von ASB-GE in ASB)

Zentraler Anlass für die 19. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Stadt Dormagen ist ein Antrag der Stadt Dormagen vom 26. September 2023 und die damit verbundene Planung eines Einkaufszentrums im östlichen Bereich der Brachfläche der ehemaligen Zuckerfabrik an der Europastraße nördlich des CHEMPARK (Chemiepark Dormagen, ehemals Bayerwerk). Daher soll die Änderung eines regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichs für Gewerbe (ASB-GE) in Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) erfolgen.

Im Süden wird das Plangebiet durch Wohnbebauung entlang der Sasserstraße sowie Park- und Lagerflächen von Gewerbebetrieben des CHEMPARK entlang der Bayerstraße begrenzt. Nordwestlich des Areals bildet die Europastraße die Grenze des Plangebiets. Die östliche Grenze des Plangebiets stellt die Kölner Straße mit diversen ASB-typischen Nutzungen her.

Ziel der Änderung ist es, der Gesamtentwicklung auf der Brachfläche einen entscheidenden Impuls zu geben und somit die weitere Realisierung der im Westen geplanten gewerblichen Nutzungen anzustoßen.

Dadurch kann ein Beitrag zur Transformation der Gesamtfläche und folglich zur besseren Verbindung zwischen Innenstadt und CHEMPARK geleistet werden.

Im zuvor beschriebenen Änderungsbereich möchte die Stadt Dormagen künftig die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung von mehreren großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) schaffen. Die aktuelle Rahmenplanung der Stadt Dormagen sieht eine maximale Verkaufsfläche von 5.600 m² vor, hierzu gehört ausschließlich zentrenrelevanter Einzelhandel: ein Vollsortimenter mit 2.800 m², ein Discounter mit 1.200 m² sowie ein Getränkemarkt und ein Schuhfachmarkt mit jeweils 800 m² Verkaufsfläche. Hinzu kommt der Platzbedarf für die nötigen Stellplätze sowie eine städtebauliche Gestaltung des Übergangs nach Norden in Richtung Innenstadt. Die Verwirklichung der Planung würde sodann eine Verlängerung des zentralen Versorgungsbereichs „Hauptzentrum Dormagen Innenstadt“ in den Bereich der heutigen Brachfläche hinein darstellen.

Mit der 19. Regionalplanänderung sollen die regionalplanerischen Voraussetzungen für diese Entwicklung mit der Festlegung „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ geschaffen werden, da die Ansiedlung von zentrenrelevanten Einzelhandel in diesem Ausmaß gemäß Kap. 3.4 Ziel 1 RPD im heutigen ASB-GE so nicht möglich ist.

Der gesamte Bereich der Regionalplanänderung hat eine Größe von 3,4 ha.

Ausblick

Scoping und frühzeitige Unterrichtung

Gemäß § 8 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist für die geplante Regionalplanänderung eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des (geänderten) Raumordnungsplans auf

  1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern

zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind.

Hierfür ist zunächst – unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des (geänderten) Raumordnungsplans berührt werden kann – der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts festzulegen.

Darüber hinaus wurden die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen durch eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 22. Februar 2024 (mit Sonderbeilage) von der beabsichtigten Regionalplanänderung unterrichtet.