Auszug aus den zeichnerischen Festlegungen des Regionalplans Düsseldorf (RPD) in der Fassung mit den geplanten Änderungen

21. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Gemeinde Weeze

(Änderung von Flugplatz in GIB-Z und Änderung der textlichen Festlegungen für den GIB-Z)

Anlass für die 21. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Gemeinde Weeze sind geänderte Planungsziele für den zweckgebundenen „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB-Z)“ südlich des Flughafens Weeze und für Teile des Flughafens Weeze. 

Das südlich an den Flughafen grenzende Gewerbegebiet wurde bis 1999 militärisch genutzt. Mit dem Abzug der britischen Streitkräfte wurde ein Nachnutzungskonzept für den Flughafen und die umliegenden Konversionsflächen erarbeitet und umgesetzt. Der Flughafen wird seitdem für den Linienverkehr mit jährlich ca. 1,2 Millionen Passagieren genutzt. Für die südlich angrenzenden Konversionsflächen wurden im Regionalplan ein GIB-Z mit der Zweckbindung „flughafenaffine Gewerbe-, Industrie-, Dienstleistungs- und Logistikbetriebe“ festgelegt sowie im Flächennutzungsplan und in Bebauungsplänen ein Gewerbegebiet für flughafenaffines Gewerbe und Dienstleistungen festgesetzt.

Das Konzept der Bebauungspläne greift die bestehende Infrastruktur sowie die bebauten Bereiche und Grünstrukturen auf. In den Bebauungsplänen wurden Festsetzungen dahingehend getroffen, dass für einen Übergangszeitraum (bis 2027) auch Zwischennutzungen durch nicht flughafenaffine Nutzungen erfolgen können.

Auf dem Gelände des GIB-Z südlich des Flughafens Weeze befinden sich zahlreiche bauliche Anlagen. Das sind z. B. ehemalige Depots, Bürogebäude, Unterkünfte, Hallen und große versiegelte Flächen der ehemaligen militärischen Nutzung, die ein großes Brachflächenpotenzial darstellen. Viele Gebäude und Bereiche werden derzeit durch die Feuerwehr als Übungsgelände, durch Dienstleitungsbetriebe und als temporäre Einrichtung für die Flüchtlingsunterbringung des Landes (ZUE) genutzt.

Diese Regionalplanänderung hat zum Ziel, der Gemeinde Weeze die Möglichkeit zu geben, die zunächst befristeten Nutzungen dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum als bis zum Jahr 2027 zu ermöglichen. Zudem soll der Spielraum für eine gewerblich-industrielle Umnutzung des Geländes vergrößert werden, indem auch Bauflächen für flächenintensive, nicht-flughafenaffine Gewerbe- und Industriebetriebe geplant werden können. Beides setzt eine Änderung der textlichen Festlegungen im Regionalplan voraus. Gleichzeitig hat der Betreiber des Flughafens Weeze ausgeführt, dass ca. 51 ha im Bereich des Flughafens nicht mehr für den Betrieb des Flughafens oder als Ausbaureserve erforderlich sind. Diese Flächen sollen künftig in den bestehenden GIB-Z einbezogen werden.

Mit der 21. Regionalplanänderung soll für diesen Teilbereich eine Änderung der zeichnerischen Festlegung „Flugplatz“ in einen „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen mit Zweckbindung (GIB-Z)“ erfolgen. Zudem ist eine Änderung der textlichen Festlegungen für den gesamten GIB-Z in Kap. 3.3.2, Ziel 6 für „Sonstige zweckgebundene Standorte“ erforderlich. Hierdurch soll die Zweckbindung, die aktuell nur flughafenaffine Gewerbe-, Industrie-, Dienstleistungs- und Logistikbetriebe umfasst, erweitert werden, so dass zukünftig auch flächenintensive Gewerbe- und Industriebetriebe ab 2 ha angesiedelt werden können und die Nachnutzung bestehender Gebäude und versiegelter Flächen durch Nutzungen nach § 8 und § 9 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) ermöglicht wird.

Auszug aus den zeichnerischen Festlegungen des Regionalplans Düsseldorf (RPD) in der Fassung mit dem Geltungsbereich für die geplanten textlichen Änderungen

AUSBLICK

Scoping und frühzeitige Unterrichtung

Gemäß § 8 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist für die geplante Regionalplanänderung eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des (geänderten) Raumordnungsplans auf

  1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern

zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind.

Hierfür ist zunächst – unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des (geänderten) Raumordnungsplans berührt werden kann – der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts festzulegen.

Darüber hinaus wurden die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen durch eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 29. Februar 2024 (mit Sonderbeilage) von der beabsichtigten Regionalplanänderung unterrichtet.