FFH Rheinfischschutzzonen

Ordnungsbehördliche Verordnung
Bezirksregierung Düsseldorf als obere Fischereibehörde Düsseldorf, 11.Februar 2005 Az. 51.3.02.02 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Fischschonbezirks und Laichschonbezirks „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“, Teilabschnitt Regierungsbezirk Düsseldorf in den Städten Monheim am Rhein, Kreis Mettmann, Landeshauptstadt Düsseldorf, Dormagen, Neuss und Meerbusch, Rhein-Kreis Neuss, Stadt Krefeld, Stadt Duisburg, Dinslaken, Rheinberg, Wesel und Xanten, Kreis Wesel, Rees, Emmerich und Kleve, Kreis Kleve Aufgrund des § 44 Abs. 1 Buchstabe a) und b) und Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), sowie aufgrund der §§ 12 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 135), wird von der Bezirksregierung Düsseldorf als obere Fischereibehörde im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde verordnet:

§ 1 Schutzzweck

(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen im Gebiet des Regierungsbezirks Düsseldorf werden als Fischschonbezirk und als Laichschonbezirk erklärt.

Die Fisch- und Laichschonbezirke umfassen den Bereich des nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21. 05. 1992 (Abl. EG Nr. L 305 S. 42) gemeldeten Gebietes “DE-4405-301 "Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“.

(2) Die Erklärung erfolgt insbesondere

a) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume, die besondere Bedeutung als Laichplätze, Jungfisch-, Nahrungs- und Ruhehabitate für nachstehende im Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) aufgeführte heimische Wanderfische und nicht wandernde Arten haben:

  • Maifisch (Alosa alosa)

  • Flußneunauge (Lampetra fluviatilis)

  • Lachs (Salmo salar)

  • Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)

  • Steinbeißer (Cobitis taenia)

  • Groppe (Cottus gobio)

  • Meerneunauge (Petromyzon marinus).

Es handelt sich um Teilabschnitte des Rheins mit Stillwasserbereichen und solchen langsamer Strömung über meist steinig-kiesigem Untergrund und insbesondere zwischen den Buhnen, einschließlich Mündungsbereichen von Nebengewässern, die häufig Kolke und Gumpen aufweisen, die von Wanderfischen als Ruhelager vor dem Aufstieg genutzt werden. Diese Bereiche des Rheins sind von maßgeblicher Bedeutung für die Fischfauna in den Fließgewässersystemen von Lippe, Ruhr, Wupper, Sieg und denen des Mittel- und Oberrheins mit Ahr, Mosel und Main; sie sichern den Zu- und Abzug der Langdistanzwanderer und damit deren Populationen in den Nebengewässern des Rheins. Die Bereiche sind zudem Aufenthalts- und Laichorte der nichtziehenden Fischarten.

b) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des natürlichen Lebensraumes von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang I der FFH - Richtlinie

Flüsse mit Schlammbänken und einjähriger Vegetation
(NATURA 2000 –Code: 3270)

§ 2 Schutzgebiet

(1) Die Fisch- und Laichschonbezirke „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ im Gebiet des Regierungsbezirks Düsseldorf umfassen jeweils die Flächen zwischen der Uferlinie gemäß § 8 Landeswassergesetz und der Hauptfahrrinne nachstehender Teilabschnitte des Rheins: 01. Rhein an den Naturschutzgebieten „Urdenbacher Kämpe“, Monheim am Rhein, Kreis Mettmann und Landeshauptstadt Düsseldorf, rechtes Rheinufer, von Rhein-km 715,80 bis Rhein-km 716,25 und von Rhein-km 716,75 bis Rhein-km 721,10 und „Zonser Grind“, Dormagen, Rhein-Kreis Neuss, linkes Rheinufer, von Rhein-km 718,00 bis Rhein-km 724,80 02. Rhein am Naturschutzgebiet „Uedesheimer Rheinbogen“, Neuss, Rhein-Kreis Neuss, linkes Rheinufer, von Rhein-km 729,30 bis Rhein-km 734,00, 03. Rhein am Naturschutzgebiet „Ilvericher Altrheinschlinge“, Meerbusch, Rhein-Kreis Neuss, linkes Rheinufer, von Rhein-km 750,90  bis Rhein-km 752,40, 04. Rhein am Naturschutzgebiet „Die Spey“, Meerbusch, Rhein-Kreis Neuss und Stadt Krefeld, linkes Rheinufer von Rhein-km 756,90 bis Rhein-km 761,70, 05. Rhein am Naturschutzgebiet „Rheinaue Walsum“, Stadt Duisburg und Dinslaken, Kreis Wesel, rechtes Rheinufer, von Rhein-km  793,10 bis Rhein-km 797,80, 06. Rhein am Naturschutzgebiet „Rheinvorland im Orsoyer Rheinbogen“, Rheinberg, Kreis Wesel, linkes Rheinufer, von Rhein-km 796,10 bis Rhein-km 805,80, 07. Rhein am Naturschutzgebiet „Rheinvorland bei Perrich“, Wesel, Kreis Wesel, linkes Rheinufer, von Rhein-km 815,30 bis Rhein-km 817,20, 08. Rhein am Naturschutzgebiet „Bislicher Insel“, Wesel und Xanten, Kreis Wesel linkes Rheinufer, von Rhein-km 818,60 bis Rhein-km 822,00, 09. Rhein am Naturschutzgebiet „Bislich-Vahnum“, Wesel, Kreis Wesel, rechtes Rheinufer, von Rhein-km  823,50 bis Rhein-km 825,00, 10. Rhein am Naturschutzgebiet „Gut Grind“, Xanten, Kreis Wesel, linkes Rheinufer, von Rhein-km 827,60 bis Rhein-km 831,35, 11. Rhein am Naturschutzgebiet „Hübsche Grändort“, Rees, Kreis Kleve, rechtes Rheinufer, von Rhein-km 829,50 bis Rhein-km 833,50, 12. Rhein am Naturschutzgebiet „Reeser Schanz“, Xanten, Kreis Wesel, linkes Rheinufer, von Rhein-km 833,30 bis Rhein-km 836,90, 13. Rhein am Naturschutzgebiet „Grietherorther Altrhein“, Rees, Kreis Kleve, rechtes Rheinufer, von Rhein-km 837,80 bis Rhein-km 842,65 - südlicher Abschnitt - und von Rhein-km 842,75 bis Rhein-km 844,90 - mittlerer Abschnitt - und von Rhein-km 845,20 bis Rhein-km 847,10 - nördlicher Abschnitt -, 14. Rhein an der „Dornickschen Ward“, Emmerich, Kreis Kleve, rechtes Rheinufer, von Rhein-km  847,70 bis Rhein-km 851,50, 15. Rhein am Naturschutzgebiet „Emmericher Ward“, Emmerich, Kreis Kleve, rechtes Rheinufer, von Rhein-km 854,00 bis Rhein-km 857,70, 16. Rhein am Naturschutzgebiet „Salmorth“, Kleve, Kreis Kleve, linkes Rheinufer, von Rhein-km 857,25 bis Rhein-km 865,50. (2) Die Fisch- und Laichschonbezirke sind in den beiliegenden Karten 1 bis 11  (Maßstab 1 : 25.000) durch eine schwarz umrandete und schraffierte Fläche gekennzeichnet. (3) Die o.g. Karten, in denen die Grenze des Schutzgebietes verbindlich festgelegt ist, sind Bestandteil dieser Verordnung und befinden sich außerdem 1. bei der Bezirksregierung Düsseldorf - obere Fischereibehörde – 2. bei den Landräten des Kreises Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss und der Kreise Wesel und Kleve, den Oberbürgermeistern der Landeshauptstadt     Düsseldorf und der Städte Duisburg und Krefeld - untere Fischereibehörde - 3. bei den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der Städte Monheim am Rhein, Dormagen, Neuss, Meerbusch, Dinslaken, Rheinberg, Wesel, Xanten,     Rees, Emmerich und Kleve und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Verbote

(1) In den Fisch- und Laichschonbezirken sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Gefährdung der Lebensräume der geschützten Fischarten oder zu einer Störung der Fortpflanzung oder nachhaltigen Veränderungen von Laichgebieten dieser Arten führen können. (2) Soweit nicht in § 4 anders bestimmt, sind insbesondere folgende Handlungen verboten: 01. Fische der geschützten Arten gemäß § 1 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Landesfischereigesetz vom 6. Juni 1993 (GV.NRW.S. 348, ber. 1993 S. 737) in der jeweils geltenden Fassung ganzjährig zu entnehmen, 02. Reusen-, Netz- und Watfischerei auszuüben, soweit solche Tätigkeiten nach Art und Umfang über den Rahmen der zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Rheinfischereigenossenschaft hierzu abgeschlossenen Vereinbarung vom 27.09.2004 (Anlage 12) hinausgehen, 03. genehmigungspflichtige fischereiliche Veranstaltungen gemäß § 50 Abs. 1 LFischG NRW durchzuführen, 04. Badeplätze oder –bereiche neu anzulegen oder einzurichten, 05. Einlass-, Lande- und Ausstiegstellen für Wasserfahrzeuge neu anzulegen oder einzurichten, 06. Stege neu anzulegen, 07. Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steine zu entnehmen, 08. wassersportliche Tätigkeiten auszuüben, soweit diese über die in der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein- Westfalen und den nordrhein-westfälischen Wassersportverbänden (Deutscher Motoryachtverband –Landesverband NRW – e.V. -, Kanu-Verband NRW e.V., NRW Ruder-Verband e.V. und Segler-Verband NRW e.V.) vom 15.01.2005 (Anlage 13) getroffenen Regelungen hinausgehen.

§ 4 Nicht betroffene Tätigkeiten; Unberührtheiten

(1) Nicht betroffen von den Verboten des § 3 Abs. 2 01. ist die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts nach den Vorschriften des Bundes- und des Landesjagdgesetzes in den derzeit gültigen Fassungen, 02. ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, 03. ist das Befahren der Bundeswasserstraße Rhein mit Wasserfahrzeugen nach den Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes in der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung, 04. sind die von den unteren Landschafts- und Fischereibehörden angeordneten oder genehmigten fischereilichen Hegemaßnahmen sowie die Entwicklungs-, Pflege- und Sicherungs- und sonstigen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 05. sind Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß einem zwischen dem Wasser- und Schifffahrtsamt und der unteren Wasserbehörde sowie der unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Unterhaltungsplan oder Maßnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr oder zur Beseitigung von Schäden zwingend erforderlich sind und den unteren Wasser- und Landschaftsbehörden vorher angezeigt bzw. bei Gefahr im Verzuge umgehend mitgeteilt werden, 06. ist die Unterhaltung einschließlich Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, die der Schifffahrt oder dem Hochwasserschutz dienen, von Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen einschließlich Fernmeldeein-richtungen sowie von Straßen, Wegen und Plätzen, 07. sind bestehende bauliche Anlagen, einschließlich der „NATO-Rampen“ und deren wassersportliche Nutzung, soweit dies von den Eigentümern der Anlagen geduldet wird, 08. sind sonstige bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübte Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. (2) Unberührt bleiben weitergehende Verbote aufgrund landschaftsrechtlicher Feststetzungen als besonders geschützte Bereiche von Natur und Landschaft gemäß §§ 19 bis 22 des Landschaftsgesetzes NRW durch Landschaftspläne oder Schutzverordnungen sowie aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften.

§ 5 Ausnahmen

(1) Auf Antrag kann von den Verboten dieser Verordnung eine Ausnahme erteilt werden, wenn a) dies aus Gründen des öffentlichen Interesses einschließlich solcher hegerischer, wissenschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Art erforderlich ist; die Entscheidung wird nach Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung gemäß § 48d des Landschaftsgesetzes NRW getroffen, soweit dies erforderlich ist, oder b) die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung der fischereilichen Hege oder von Natur und Landschaft führen würde. (2) Auf Antrag ist für wassersportliche Aktivitäten oder Einlass-, Lande-, und Ausstiegsstellen für Wasserfahrzeuge eine Ausnahme dann zu erteilen, wenn von ihnen keine erhebliche Beeinträchtigung des Fischschonbezirks ausgehen. (3) Für die Erteilung der Ausnahme ist die untere Fischereibehörde zuständig; sie erteilt diese im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 7 Landesfischereigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des § 3 dieser Verordnung verstößt. (2) Nach § 55 Abs. 3 Landesfischereigesetz können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- Euro geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt gemäß § 34 Ordnungsbehördengesetz eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft. (2) Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.   Bezirkregierung Düsseldorf als obere Fischereibehörde Im Auftrag (Hansmann)