foodmaster - stock.adobe.com Inhaltsseite Blut- und Blutprodukte Die Herstellung und die Anwendung von Blut und Blutprodukten wird ebenfalls von der Bezirksregierung überwacht.
enanuchit - stock.adobe.com Inhaltsseite Einfuhr von Wirkstoffen Generell gilt, wer Wirkstoffe herstellen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben will, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen (§ 67 AMG).
enanuchit - stock.adobe.com Inhaltsseite Export von Arzneimitteln Auf Antrag des pharmazeutischen Unternehmers oder der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes stellt die Bezirksregierung Düsseldorf nach § 73a Arzneimittelgesetz ein Zertifikat entsprechend dem Zertifikatsystem der Weltgesundheitsorganisation aus.
Photobank - stock.adobe.com Inhaltsseite Gewebe und Gewebezubereitungen Gewebe und Gewebezubereitungen wie zum Beispiel Herzklappen, Augenhornhäute, Knochen oder Blutgefäße unterliegen den Bestimmungen des Arzneimittelrechts.
Kalyakan - stock.adobe.com Inhaltsseite Großhandel mit Arzneimitteln Informationen zum Großhandel mit Arzneimitteln.
WavebreakMediaMicro - stock.adobe.com Inhaltsseite Herstellung von Arzneimitteln Wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nr.
enanuchit - stock.adobe.com Inhaltsseite Einfuhr von Arzneimitteln Wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 AMG, sowie andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewerbs- oder berufsmäßig aus Drittländern einführen will, benötigt eine Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 Arzneimittelgesetz (AMG).
enanuchit - stock.adobe.com Inhaltsseite Inverkehrbringen durch pharmazeutische Unternehmer und Großhändler Soweit jemand Arzneimittel unter seinem eigenen Namen als pharmazeutischer Unternehmer in Verkehr bringen will, ist dazu vor Aufnahme der Tätigkeit nach § 67 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) eine entsprechende formlose Meldung an die Bezirksregierung Düsseldorf zu richten.
Seventyfour - stock.adobe.com Inhaltsseite Prüflabore gemäß § 14 Abs. 4 AMG bzw. § 20b AMG Insofern Prüflabore von Arzneimitteln als qualitätskontrollierende Einheiten eigenständige Betriebe sind, bedürfen diese einer Erlaubnis nach § 20b AMG oder der vertraglichen Bindung an einen Hersteller oder Be-und Verarbeiter, der eine Erlaubnis nach § 13 oder § 20c AMG besitzt.
Parilov - stock.adobe.com Inhaltsseite Qualitätssicherung in der Arzneimittelüberwachung Das bundeseinheitliche Qualitätsmanagementsystem gliedert sich in die Bereiche Qualitätspolitik, Qualitätsmanagement und Qualitätssicherungshandbuch und basiert auf den „Compilation of Community Procedures on Inspections and Exchange of Information (CoCP) der European Medicines Agency’s (EMA)".