benjaminnolte - stock.adobe.com Inhaltsseite Arzneimittel - Klinische Prüfung Die klinische Prüfung soll valide Daten zur Eignung und Sicherheit eines Arzneimittels liefern.
PhotoSG - stock.adobe.com Inhaltsseite Arzneimittelsicherheit Qualitätsmängel bei Arzneimitteln, deren Folge eine akute gesundheitliche Gefährdung der Allgemeinheit oder bestimmter Personen sein kann, sind unverzüglich in geeigneter Weise an die zuständige Bezirksregierung zu melden.
foodmaster - stock.adobe.com Inhaltsseite Blut- und Blutprodukte Die Herstellung und die Anwendung von Blut und Blutprodukten wird ebenfalls von der Bezirksregierung überwacht.
enanuchit - stock.adobe.com Inhaltsseite Einfuhr von Wirkstoffen Generell gilt, wer Wirkstoffe herstellen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben will, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen (§ 67 AMG).
enanuchit - stock.adobe.com Inhaltsseite Export von Arzneimitteln Auf Antrag des pharmazeutischen Unternehmers oder der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes stellt die Bezirksregierung Düsseldorf nach § 73a Arzneimittelgesetz ein Zertifikat entsprechend dem Zertifikatsystem der Weltgesundheitsorganisation aus.
Photobank - stock.adobe.com Inhaltsseite Gewebe und Gewebezubereitungen Gewebe und Gewebezubereitungen wie zum Beispiel Herzklappen, Augenhornhäute, Knochen oder Blutgefäße unterliegen den Bestimmungen des Arzneimittelrechts.
Kalyakan - stock.adobe.com Inhaltsseite Großhandel mit Arzneimitteln Informationen zum Großhandel mit Arzneimitteln.
WavebreakMediaMicro - stock.adobe.com Inhaltsseite Herstellung von Arzneimitteln Wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nr.
enanuchit - stock.adobe.com Inhaltsseite Einfuhr von Arzneimitteln Wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 AMG, sowie andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewerbs- oder berufsmäßig aus Drittländern einführen will, benötigt eine Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 Arzneimittelgesetz (AMG).
enanuchit - stock.adobe.com Inhaltsseite Inverkehrbringen durch pharmazeutische Unternehmer und Großhändler Soweit jemand Arzneimittel unter seinem eigenen Namen als pharmazeutischer Unternehmer in Verkehr bringen will, ist dazu vor Aufnahme der Tätigkeit nach § 67 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) eine entsprechende formlose Meldung an die Bezirksregierung Düsseldorf zu richten.