
Arbeitszeit der Kraftfahrer/innen
Bei der gewerblichen Güterbeförderung mit Lastkraftwagen (LKW), Kleintransportern sowie bei der Personenbeförderung mit Kraftomnibussen (KOM) kommt der Einhaltung der sogenannten „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ eine entscheidende Bedeutung für den Arbeitnehmerschutz und die allgemeine Verkehrssicherheit zu.
So wird durch die Einhaltung der relevanten Vorschriftenwerke, insbesondere
- des Fahrpersonalgesetzes, der Fahrpersonalverordnung und des Arbeitszeitgesetzes auf nationaler Ebene sowie
- diverser europäischer Verordnungen (u.a. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Verordnung (EU) Nr. 165/2014) sowie des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) auf internationaler Ebene,
und die damit verbundene Vorbeugung von Übermüdungs- und Erschöpfungszuständen nicht nur der Gesundheitsschutz für die betroffenen Fahrer gefördert, sondern auch die allgemeine Unfallgefahr auf der Straße verringert und damit die Sicherheit unbeteiligter Verkehrsteilnehmer erhöht.
Von besonderer Bedeutung sind hier die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk-, Ruhe- Pausen- und Arbeitszeiten, deren Einhaltung sowohl von den betroffenen Fahrern als auch - durch geeignete Organisation und Disposition – von den jeweiligen Arbeitgebern sichergestellt werden muss. Erfasst werden diese Zeiten u.a. durch die ordnungsgemäße Nutzung von Fahrtenschreiber und die Erstellung von Tageskontrollblättern durch die jeweiligen Fahrer.
Die Zuständigkeit für die Aufsicht über die o.a. Vorschriften bei den im Regierungsbezirk Düsseldorf mit der Güter- oder Personenbeförderung befassten Betrieben obliegt dem Dezernat 55, welches nicht zuletzt durch
- die Beratung von Arbeitgebern & Fahrern,
- Betriebskontrollen, inklusive der Ahndung von Verstößen mittels Ordnungswidrigkeitenverfahren oder der Anordnung von notwendigen Maßnahmen bei der Feststellung von Mängeln,
- der Bearbeitung von Arbeitnehmerbeschwerden sowie
- der Beteiligung an Straßenkontrollen der Polizei
zu einer entsprechenden Risikominimierung und damit zum Schutz der betroffenen Fahrer und weiterer Verkehrsteilnehmer beiträgt.
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