Anzeige zum Abbrennen von Feuerwerken

Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) bzw. eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG, die ein Feuerwerk außerhalb des 31. Dezembers/1. Januars eines Jahres abbrennen wollen, müssen dies der vor Ort zuständigen Ordnungsbehörde gemäß § 23 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) anzeigen.
Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) bzw. eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG, die ein Feuerwerk außerhalb des 31. Dezembers/1. Januars eines Jahres abbrennen wollen, müssen dies der vor Ort zuständigen Ordnungsbehörde gemäß § 23 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) anzeigen. Die Anzeige ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich einzureichen. Die Bezirksregierung wird dann als zuständige Fachbehörde vom Ordnungsamt um eine Stellungnahme zum geplanten Feuerwerk gebeten. Leider kommt es immer wieder vor, dass die Anzeige zu spät oder unvollständig vorgelegt wird und damit u.U. nicht prüffähig ist. Damit die Anzeige als vollständig und prüffähig angesehen werden kann, muss sie mindestens folgende Punkte beinhalten:
  • Eine genaue Benennung des Abbrennplatzes unter Angabe der Straße und Hausnummer ist zwingend notwendig. Fügen Sie hierzu immer einen Lageplan oder eine Luftaufnahme per Mail oder Post (nicht per Fax) bei. In dem Plan ist der Abbrennplatz, der Zuschauer-/Publikumsbereich sowie die Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu kennzeichnen. Gegebenenfalls kann ein gemeinsamer Ortstermin notwendig werden.
  • Besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen in der Nähe des Abbrennplatzes sind besonders zu betrachten.
  • Notwendige Sicherungs- und Absperrmaßnahmen sind zu beschreiben.
  • In der Anzeige sind die geplanten pyrotechnischen Gegenstände im Einzelnen aufzuführen. Kalibergruppen können hierbei zusammengefasst werden. Häufig werden andere pyrotechnische Gegenstände angezeigt, als dann tatsächlich bei dem Feuerwerk zum Einsatz kommen und aufgebaut werden sollen. Sich hieraus ergebende Probleme gehen zu Lasten der Anzeigenden.
  • Pyrotechnische Gegenstände mit Knall-Haupteffekt (Blitzknall) sind separat aufzuführen.
  • Bei qualitätsgesicherter Ware sind die Steighöhen, bei CE-gekennzeichneter Ware die Sicherheitsabstände anzugeben.
  • Achten Sie bei den Angaben der Steighöhen auf die laut QS-Verfahren tatsächlich vorhandenen Werte. Diese können in Abhängigkeit des Herstellers/Importeurs stark schwanken.
  • Generell ist die Neigung von pyrotechnischen Gegenständen in der Anzeige anzugeben.
Zwei beispielhafte Anzeigen können hier heruntergeladen werden: Anzeige 1 Anzeige 2 Sollte ihre Anzeige die voran genannten Punkte nicht enthalten, ist eine sprengstoffrechtliche Bewertung und somit eine Stellungnahme an das Ordnungsamt nicht möglich. Die kann u.U. dazu führen, dass das Feuerwerk nicht zum geplanten Zeitpunkt durchgeführt werden kann. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass sowohl das Einreichen einer unvollständigen Anzeige als auch das nicht rechtzeitige Einreichen einer vollständigen Anzeige einen Bußgeldtatbestand gem. § 46 Nr. 8c der 1. SprengV darstellt, der von der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde geahndet werden kann. Weitere Hinweise:
  • Für die Absperrung des Schutzbereichs ist ausreichend Absperrmaterial und –personal vorzuhalten.
  • Die Anlage 6 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) ist zu beachten.