Auszug aus den zeichnerischen Festlegungen des Regionalplans Düsseldorf (RPD) in der Fassung mit den geplanten Änderungen

20. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Gemeinde Weeze

(Änderung von GIB-Z in ASB-Z und AFA in FR-Z)

Anlass für die 20. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) sind geänderte Planungsziele für den zweckgebundenen „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB-Z)“ nördlich des Flughafens Weeze sowie für angrenzende Teile im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich (AFA).

Der nördlich an den Flughafen grenzende GIB-Z wurde bis 1999 militärisch genutzt. Mit dem Abzug der britischen Streitkräfte wurde ein Nachnutzungskonzept für den Flughafen und die umliegenden Konversionsflächen erarbeitet und umgesetzt. Der Flughafen wird seit 2003 für den Linienverkehr mit jährlich ca. 1,2 Millionen Passagieren genutzt. Für die nördlich angrenzende Konversionsfläche wurde im Regionalplan ein GIB-Z mit der Zweckbindung „flughafenaffine Gewerbe, Industrie-, Dienstleistungs- und Logistikbetriebe“ festgelegt sowie im Flächennutzungsplan ein Gewerbegebiet für flughafenaffines Gewerbe und Dienstleistungen festgesetzt.

Aktuell befinden sich auf dem Gelände noch ca. 30 Gebäude, bei denen es sich z. B. um ehemalige militärische Depots und Nebengebäude handelt. Zudem sind große Flächen versiegelt. Eine dauerhafte gewerbliche Nutzung hat sich im Plangebiet bisher nicht etabliert; stattdessen haben sich erfolgreich Zwischennutzungen entwickelt, ähnlich wie im südlich des Flughafens gelegenen GIB-Z. Im Bereich des GIB-Z und teilweise auf nordöstlich angrenzenden Flächen einer ehemaligen Abgrabung finden in den Sommermonaten mehrere Festivals statt (z. B. Parookaville Festival, San Hejmo Festival). Diese Veranstaltungen profitieren von der bestehenden Infrastruktur des Flughafens und von den großen versiegelten Flächen und leerstehenden Gebäuden im GIB-Z. Sie haben für die Gemeinde Weeze und den Nordkreis Kleve inzwischen eine große Bedeutung für den Tourismus und tragen zur überregionalen Bekanntheit des Niederrheins bei.

Die Gemeinde Weeze verfolgt nun das Planungsziel, die Freizeitnutzung im Flächen­nutzungsplan bauleitplanerisch zu steuern. Dazu ist eine Regionalplanänderung erforderlich, da hier bisher sowohl eine gewerblich-industrielle Nutzung als auch eine Freiraumnutzung vorgesehen sind. Da der Gewerbestandort südlich des Flughafens mit der parallel laufenden 21. Regionalplanänderung mehr Spielraum für eine gewerblich-industrielle Nutzung bekommen soll, besteht künftig auch kein Bedarf mehr für den GIB-Z nördlich des Flughafens. Zudem ist eine Nachnutzung der Brachflächen als Freizeitstandort regionalplanerisch nachvollziehbar.

Mit dieser Regionalplanänderung sollen die regionalplanerischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Es soll eine Änderung der zeichnerischen Festlegung von GIB-Z in einen „Allgemeinen Siedlungsbereich“ mit Zweckbindung (ASB-Z; ca. 22 ha) sowie eine Ergänzung der Zweckbindung des angrenzenden „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiches“ (FR-Z; ca. 13 ha) einschließlich des „Bereichs zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE) erfolgen. Die Festlegung eines FR-Z wird vorgesehen, da auf der unversiegelten, tiefer liegenden ehemaligen Sandabgrabungsfläche eine freizeitorientierte Nutzung ermöglicht werden soll, die Errichtung von dauerhaften baulichen Anlagen und dauerhaften Flächenversiegelungen jedoch ausgeschlossen werden soll. Die Zweckbindung des ASB-Z wie auch die des FR-Z gelten für freizeitorientierte, kultur- oder landschaftsbezogene Nutzungen. Die Errichtung von baulichen Anlagen zur dauerhaften Nutzung beschränkt sich auf den ASB-Z und ist im FR-Z nicht zulässig. Es ist zudem eine Änderung der textlichen Vorgaben in Kap. 3.2.2 und Kap. 4.1.3 für die jeweiligen Zweckbindungen zur Freizeitnutzung des ASB und AFA erforderlich.

AUSBLICK

Scoping und frühzeitige Unterrichtung

Gemäß § 8 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist für die geplante Regionalplanänderung eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des (geänderten) Raumordnungsplans auf

  1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern

zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind.

Hierfür ist zunächst – unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des (geänderten) Raumordnungsplans berührt werden kann – der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts festzulegen.

Darüber hinaus wurden die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen durch eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 29. Februar 2024 (mit Sonderbeilage) von der beabsichtigten Regionalplanänderung unterrichtet.